III. 11
Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend, und der §8 10 und 11 der Vollzugs-
verordnung zu diesem Gesetze vom 28. Dezember 1908. Für zu Fuß und mittelst Fahrrads
zurückgelegte Wegstrecken werden denselben Ganggebühren nach Maßgabe des § 12 der an-
geführten Vollzugsverordnung bewilligt.
8 5.
Die Bezirkstierärzte erhalten bei Dienstgeschäften außerhalb der Gemarkung des Wohnorts
und bei Geschäften innerhalb der Wohnsitzgemarkung, wenn der Ort der Geschäftsverrichtung
mehr als zwei Kilometer — nach der Luftlinie gemessen — vom Geschäftssitze (Dienstzimmer)
entfernt ist, als Reisekostenersatz einen Pauschbetrag von 8 für je 24 Stunden.
Dieser Pauschbetrag wird nach gleichen Bruchteilen berechnet, wie das Tagegeld mit der
Maßgabe, daß auch für eine dienstliche Abwesenheit von nicht mehr als drei Stunden bei Geschäften
außerhalb der Wohnsitzgemarkung und von nicht mehr als sechs Stunden bei Geschäften
innerhalb derselben ½16 des Pauschbetrags angerechnet werden dürfen.
Zum Bezuge des Pauschbetrags bedarf es keines Nachweises über den wirklich erwachsenen
Aufwand; der Pauschbetrag wird nicht gewährt, wenn ein Fuhrwerk eines andern Beamten
mitbenützt wird, dessen Kosten aus der Staatskasse bestritten werden.
Überschreitet die Dienstreise den Dienstbezirk des Bezirkstierarztes, so kann, wenn der
tatsächliche Betrag der Reisekosten den zu beanspruchenden Pauschbetrag übersteigt, an dessen
Stelle der Ersatz des tatsächlichen Aufwands beansprucht werden.
IV. Geschäftsgebühren und Dienstreisekosten der Apothekenvisitatoren.
86.
Die Apothekenvisitatoren erhalten für die Visitation einer Apotheke eine Geschäftsgebühr
von 20 46.
Vertragsmäßig angestellte Apothekenvisitatoren erhalten Aufwandsentschädigung und
Reisekostenersatz nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 dieser Verordnung.
V. Anweisung der Geschäftsgebühren und der Dienstreisekosten.
87.
In Strafsachen, bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurssachen, Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten erfolgt die Anweisung der
Geschäftsgebühren und der Dienstreisekosten (Aufwandsentschädigung und Reisekostenersatz) nach
den hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.
Bei Verrichtungen im Dienste der Verwaltung werden die Gebühren und Reisekosten —
mit Ausnahme der unmittelbar von den Beteiligten zu erhebenden Gebühr für zweite Aus-
fertigung eines Impfscheines — vorbehaltlich des Ersatzes durch die Zahlungspflichtigen gemäß
§§ 56, 75 und 76 der Verwaltungsgebührenordnung vom 30. November 1895 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 411) aus der Staatskasse entrichtet.
3.