Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 293 
Belang. Die als Gendarm abgeleistete Dienstzeit kann nach Abzug der Probedienstzeit, die für 
die zu übertragende Stelle vorgeschrieben ist, der Dienstzeit als nichtetatmäßiger Beamter 
gleichgeachtet werden. 
4. In die Zeit der Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamter kann, und zwar bei 
behördlich anzustellenden Beamten mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums, auch die 
in beamtenähnlichen Stellungen im inländischen Volksschul= und Kirchendienste, im Dienste von 
Haus= und Hofverwaltungen des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses 
sowie von inländischen Gemeinden und kommunalen Verbänden zugebrachte Zeit eingerechnet 
werden; jedoch soll dadurch in der Regel die in nichtetatmäßiger Beamtenstellung zuzubringende 
Zeit nicht auf weniger als sechs Monate herabgesetzt werden. Unter derselben Voraussetzung ist in 
die Zeit der Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamter die Zeit einzurechnen, die der Beamte 
nach der Aufnahme in den staatlichen Dienst im aktiven Militärdienst des Reichsheeres, der 
Kaiserlichen Marine oder der Kaiserlichen Schutztruppen zugebracht hat oder während der er zu 
militärischen Ubungen einberufen gewesen ist, ferner von Beurlaubungen die Zeit, während 
der dem Beamten die Dienstbezüge voll oder teilweise belassen worden sind, sowie die Zeit, 
während der der Beamte infolge von Krankheit oder aus einem der in I#5 dieser Verordnung 
angegebenen Gründen von der Versehung seines Amtes abgehalten war. 
5. Bei landesherrlich anzustellenden Beamten kann von dem Erfordernis einer voraus- 
gehenden Dienstleistung in der Eigenschaft eines nichtetatmäßigen Beamten abgesehen werden. 
6. Bei behördlich anzustellenden Beamten kann im Einzelfall, wo dies aus besonderen 
Gründen des dienstlichen Interesses geboten erscheint, eine landesherrliche Entschließung wegen 
der (völligen oder teilweisen) Nachsichterteilung von dem Erfordernis einer vorausgehenden 
Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamter beantragt werden. 
§S 11. 
1. Die etatmäßige Anstellung erfolgt: 
a. durch landesherrliche Entschließung: 
au. bei Ubertragung einer Stelle der Abteilungen & bis einschließlich l##des 
Gehaltstarifs, 
bb. bei der nicht im Strafwege erfolgenden Versetzung eines landesherrlich ange- 
stellten Beamten auf eine Stelle, die an sich gemäß Buchstabe b und c nicht 
durch landesherrliche Entschließung zu besetzen wäre; 
b. durch Entschließung des Ministeriums: 
aa. bei Ubertragung einer Stelle der Abteilung l“ sowie derjenigen Stellen der 
Abteilungen G bis K des Gehaltstarifs, die nicht einer Kollegialmittelstelle 
untergeordnet sind, sofern nicht die Befugnis zur Anstellung vom Ministerium 
einer andern Behörde übertragen ist, 
bb. bei der Versetzung eines durch Ministerialentschließung angestellten Beamten 
auf eine Stelle, die an sich gemäß Buchstabe c durch Entschließung einer 
Zuständigkeit 
zur etat- 
mäßigen An- 
stellung.
	        
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