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Belang. Die als Gendarm abgeleistete Dienstzeit kann nach Abzug der Probedienstzeit, die für
die zu übertragende Stelle vorgeschrieben ist, der Dienstzeit als nichtetatmäßiger Beamter
gleichgeachtet werden.
4. In die Zeit der Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamter kann, und zwar bei
behördlich anzustellenden Beamten mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums, auch die
in beamtenähnlichen Stellungen im inländischen Volksschul= und Kirchendienste, im Dienste von
Haus= und Hofverwaltungen des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses
sowie von inländischen Gemeinden und kommunalen Verbänden zugebrachte Zeit eingerechnet
werden; jedoch soll dadurch in der Regel die in nichtetatmäßiger Beamtenstellung zuzubringende
Zeit nicht auf weniger als sechs Monate herabgesetzt werden. Unter derselben Voraussetzung ist in
die Zeit der Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamter die Zeit einzurechnen, die der Beamte
nach der Aufnahme in den staatlichen Dienst im aktiven Militärdienst des Reichsheeres, der
Kaiserlichen Marine oder der Kaiserlichen Schutztruppen zugebracht hat oder während der er zu
militärischen Ubungen einberufen gewesen ist, ferner von Beurlaubungen die Zeit, während
der dem Beamten die Dienstbezüge voll oder teilweise belassen worden sind, sowie die Zeit,
während der der Beamte infolge von Krankheit oder aus einem der in I#5 dieser Verordnung
angegebenen Gründen von der Versehung seines Amtes abgehalten war.
5. Bei landesherrlich anzustellenden Beamten kann von dem Erfordernis einer voraus-
gehenden Dienstleistung in der Eigenschaft eines nichtetatmäßigen Beamten abgesehen werden.
6. Bei behördlich anzustellenden Beamten kann im Einzelfall, wo dies aus besonderen
Gründen des dienstlichen Interesses geboten erscheint, eine landesherrliche Entschließung wegen
der (völligen oder teilweisen) Nachsichterteilung von dem Erfordernis einer vorausgehenden
Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamter beantragt werden.
§S 11.
1. Die etatmäßige Anstellung erfolgt:
a. durch landesherrliche Entschließung:
au. bei Ubertragung einer Stelle der Abteilungen & bis einschließlich l##des
Gehaltstarifs,
bb. bei der nicht im Strafwege erfolgenden Versetzung eines landesherrlich ange-
stellten Beamten auf eine Stelle, die an sich gemäß Buchstabe b und c nicht
durch landesherrliche Entschließung zu besetzen wäre;
b. durch Entschließung des Ministeriums:
aa. bei Ubertragung einer Stelle der Abteilung l“ sowie derjenigen Stellen der
Abteilungen G bis K des Gehaltstarifs, die nicht einer Kollegialmittelstelle
untergeordnet sind, sofern nicht die Befugnis zur Anstellung vom Ministerium
einer andern Behörde übertragen ist,
bb. bei der Versetzung eines durch Ministerialentschließung angestellten Beamten
auf eine Stelle, die an sich gemäß Buchstabe c durch Entschließung einer
Zuständigkeit
zur etat-
mäßigen An-
stellung.