Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

302 XIX. 
nehmung den dienstlichen Interessen Nachteil bereiten würde (Zivilprozeßordnung § 408 Absatz2, 
Strafprozeßordnung § 76, Verwaltungsrechtspflegegesetz § 24). 
2. Hegt die Behörde Bedenken und gehört sie nicht zu den Zentralbehörden, so berichtet 
sie der übergeordneten Behörde. Zur Erklärung, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen 
Nachteil bereiten würde, sind nur die Zentralbehörden befugt. 
3. Ist es einem als Sachverständigen zu vernehmenden Beamten zweifelhaft, ob ein solcher 
Nachteil eintreten könnte, so hat er sich auch seinerseits vor Abgabe eines Gutachtens an die 
unmittelbar vorgesetzte Behörde zu wenden. 
4. Handelt es sich bei der Vernehmung des Beamten als Sachverständigen um ein Gut- 
achten, zu dessen Erstattung der Beamte gemäß § 29 Absatz 4 dieser Verordnung allgemein 
verpflichtet oder befugt ist, so ist die Einhaltung des vorstehenden Verfahrens nicht erforderlich. 
Zu 8 11 des III. Verehelichung der Beamten. 
Gesetzes. 
831. 
Erstattung der 1. Ein Beamter, der eine eheliche Verbindung eingehen will, hat hiervon der unmittelbar 
Anzeige. vorgesetzten Behörde oder dem Vorstande der Stelle, welcher der Beamte angehört, mindestens 
drei Wochen, bevor beim Standesbeamten die Anordunng des Aufgebots beantragt wird, 
schriftliche Anzeige zu erstatten. 
2. In der Anzeige ist auzugeben: der Vor= und Zuname, das Alter, der Stand und der 
Wohnort der Braut oder des Bräutigams, bei der Braut außerdem der Vor= und Zuname, 
Stand und Wohnort ihrer Eltern. 
3. Sofern die Anstellung des Beamten von einer anderen als der im ersten Absatze 
bezeichneten Behörde ausgegangen ist, hat diese Behörde die Anzeige sofort der Anstellungs- 
behörde, oder bei den landesherrlich angestellten Beamten dem vorgesetzten Ministerium im 
Dienstwege mitzuteilen. 
g 32. 
Verfahren im Gibt die beabsichtigte Verehelichung eines Beamten vom Standpunkte der dienstlichen 
seageer Ve Interessen zu wesentlichen Bedenken Anlaß, so hat die Anstellungsbehörde oder das vorgesetzte 
Ministerium dem Beamten entsprechende Eröffnung zu machen und geeignetenfalls dem unwider- 
ruflich angestellten Beamten disziplinäres Einschreiten, dem widerruflich angestellten Beamten 
den Widerruf oder die Kündigung seiner Anstellung für den Fall in Aussicht zu stellen, daß 
er die Ehe dennoch eingeht oder daß infolge der Eingehung der Ehe sich Unzukömmllichkeiten 
ergeben würden. 
g 33. 
Vorgängige 1. Nachstehende Arten von Beamten bedürfen zur Verehelichung der vorgängigen Erlaubnis 
Ioagbal gurder zunächst vorgesetzten Zentralbehörde (Bürgerliches Gesetzbuch § 1315 Absatz 16: 
a. die Aufseher bei Strafanstalten und Gefängnissen, 
b. die Wärter und die weiblichen Beamten in den Heil= und Pflegeanstalten, 
. die weiblichen Beamten im polizeilichen Arbeitshause.
	        
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