Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 309 
aa. den landesherrlich angestellten Beamten für die Dauer von mehr als drei Monaten 
bis zu sechs Monaten, 
bb. den sonstigen Beamten für die Dauer von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr; 
. durch die dem Beamten zunächst vorgesetzte Zeutralbehörde oder den Vorstand der 
Zentralbehörde, der der Beamte angehört, bis zur Dauer von drei Monaten; 
.#durch die dem Beamten zunächst vorgesetzte Behörde oder den Vorstand der Stelle, 
welcher der Beamte angehört, innerhalb der von dem Ministerium für die einzelnen 
Beamtenarten festzusetzenden Grenzen, höchstens bis zur Dauer von vier Wochen, vor- 
behaltlich der Befugnis der übergeordneten Zentralbehörde, diese Zuständigkeit der 
untergeordneten Behörden weiter einzuschränken. Hat eine solche Einschränkung statt- 
gefunden oder entstehen durch die Stellvertretung der zu beurlaubenden Beamten Kosten, 
so sind die Gesuche um Urlaub der zunächst vorgesetzten Zentralbehörde zur Ent- 
schließung vorzulegen. 
2. Die im Absatz 1 angegebenen Zeiträume gelten für die Dauer eines Kalenderjahres. 
Sie dürfen durch die von einer Behörde im Laufe eines Jahres an denselben Beamten erteilten 
Einzelurlaube und durch die Dauer der Abwesenheit des Beamten vom Amte oder Amtssitze 
gemäß § 44 Absatz 2 dieser Verordnung nicht überschritten werden. Ebenso ist die Dauer der 
Abwesenheit eines Beamten vom Amte gemäß § 13 dieser Verordnung in jene Zeiträume 
einzurechnen, wenn die Abwesenheit persönlichen Zwecken des Beamten gedient hat. 
3. Wenn die Zuständigkeit einer zur Urlaubserteilung ermächtigten Behörde erschöpft ist 
und der Beamte um Erteilung eines weiteren Urlaubs nachsucht, kann ihm in dringenden 
Fällen von der ihm zunächst vorgesetzten Behörde oder von dem ihm zunächst vorgesetzten 
Beamten die Ermächtigung zur vorläufigen Entfernung vom Amte erteilt werden, wenn der 
Beamte diese Ermächtigung nicht selbst auf Grund von § 43 dieser Verordnung besitzt. 
4. Durch Anordnung des vorgesetzten Ministeriums kann für bestimmte Arten von 
Beamten die Zuständigkeit zur Urlaubserteilung auch dann, wenn Stellvertretungskosten ent- 
stehen, der dem Beamten zunächst vorgesetzten Behörde oder dem Vorstand der Stelle, welcher 
der Beamte angehört, übertragen werden. 
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—. 
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851. 
Der erteilte Urlaub kann durch die nach 8 50 dieser Verordnung zuständige und in 
dringenden Fällen durch die dem beurlaubten Beamten unmittelbar vorgesetzte Behörde oder 
den ihm unmittelbar vorgesetzten Beamten jederzeit zurückgenommen werden, wenn es im 
dienstlichen Interesse geboten ist. 
5. Fürsorge für den Fortgang des Dienstes während der vorübergehenden 
Entfernung vom Amte. 
1. Der Beamte, der im Urlaub oder aus sonstiger Veranlassung (vergleiche die 88 43 
bis 45) vorübergehend vom Amte abwesend ist, hat, so viel an ihm ist, noch vor seiner Ent— 
Zurũcknahme 
des Urlaubs.
	        
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