XIX. 309
aa. den landesherrlich angestellten Beamten für die Dauer von mehr als drei Monaten
bis zu sechs Monaten,
bb. den sonstigen Beamten für die Dauer von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr;
. durch die dem Beamten zunächst vorgesetzte Zeutralbehörde oder den Vorstand der
Zentralbehörde, der der Beamte angehört, bis zur Dauer von drei Monaten;
.#durch die dem Beamten zunächst vorgesetzte Behörde oder den Vorstand der Stelle,
welcher der Beamte angehört, innerhalb der von dem Ministerium für die einzelnen
Beamtenarten festzusetzenden Grenzen, höchstens bis zur Dauer von vier Wochen, vor-
behaltlich der Befugnis der übergeordneten Zentralbehörde, diese Zuständigkeit der
untergeordneten Behörden weiter einzuschränken. Hat eine solche Einschränkung statt-
gefunden oder entstehen durch die Stellvertretung der zu beurlaubenden Beamten Kosten,
so sind die Gesuche um Urlaub der zunächst vorgesetzten Zentralbehörde zur Ent-
schließung vorzulegen.
2. Die im Absatz 1 angegebenen Zeiträume gelten für die Dauer eines Kalenderjahres.
Sie dürfen durch die von einer Behörde im Laufe eines Jahres an denselben Beamten erteilten
Einzelurlaube und durch die Dauer der Abwesenheit des Beamten vom Amte oder Amtssitze
gemäß § 44 Absatz 2 dieser Verordnung nicht überschritten werden. Ebenso ist die Dauer der
Abwesenheit eines Beamten vom Amte gemäß § 13 dieser Verordnung in jene Zeiträume
einzurechnen, wenn die Abwesenheit persönlichen Zwecken des Beamten gedient hat.
3. Wenn die Zuständigkeit einer zur Urlaubserteilung ermächtigten Behörde erschöpft ist
und der Beamte um Erteilung eines weiteren Urlaubs nachsucht, kann ihm in dringenden
Fällen von der ihm zunächst vorgesetzten Behörde oder von dem ihm zunächst vorgesetzten
Beamten die Ermächtigung zur vorläufigen Entfernung vom Amte erteilt werden, wenn der
Beamte diese Ermächtigung nicht selbst auf Grund von § 43 dieser Verordnung besitzt.
4. Durch Anordnung des vorgesetzten Ministeriums kann für bestimmte Arten von
Beamten die Zuständigkeit zur Urlaubserteilung auch dann, wenn Stellvertretungskosten ent-
stehen, der dem Beamten zunächst vorgesetzten Behörde oder dem Vorstand der Stelle, welcher
der Beamte angehört, übertragen werden.
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851.
Der erteilte Urlaub kann durch die nach 8 50 dieser Verordnung zuständige und in
dringenden Fällen durch die dem beurlaubten Beamten unmittelbar vorgesetzte Behörde oder
den ihm unmittelbar vorgesetzten Beamten jederzeit zurückgenommen werden, wenn es im
dienstlichen Interesse geboten ist.
5. Fürsorge für den Fortgang des Dienstes während der vorübergehenden
Entfernung vom Amte.
1. Der Beamte, der im Urlaub oder aus sonstiger Veranlassung (vergleiche die 88 43
bis 45) vorübergehend vom Amte abwesend ist, hat, so viel an ihm ist, noch vor seiner Ent—
Zurũcknahme
des Urlaubs.