Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

314 XIX. 
dem- oder denjenigen Beamten zu gewähren, die den Inhaber des Nebenamtes vertreten 
(Gehaltsorduung 8 29 Absatz 2). Verursacht die Besorgung des Nebenamtes durch einen 
anderen Beamten besondere Kosten, so ist der mit dem Nebenamt verbundene Nebengehalt 
schon vor Ablauf von drei Monaten soweit nötig einzubehalten (Beamtengesetz § 26 Absatz 2). 
Besteht das Nebenamt in der Besorgung eines Kassendienstes, so ist dem Stellvertreter im 
Nebenamt der auf die Zeit der Stellvertretung entfallende Teilbetrag des Nebengehalts ohne 
Zu & 27 des 
Gesetzes. 8 63. 
Dieust 1. Wegen der Zuweisung und Benützung der Dienstwohnungen gelten die hierwegen 
wohnungen. 
erlassenen besonderen Bestimmungen. 
2. Die Zahlung des Mietzinses beginnt mit dem Tage, an dem die Dienstwohnung bezogen 
wird; sie endigt mit dem Tage, an dem die Dienstwohnung oder im Falle des § 27 Absatz 2 
des Beamtengesetzes die Mietwohnung verlassen wird. 
3. Wenn einem Beamten im Falle seiner Versetzung sowohl auf der seitherigen als auch 
auf der neuen Stelle eine Dienstwohnung gewährt ist, tritt in der Erhebung des Mietzinses 
keine Unterbrechung ein. 
4. Andert sich im Falle des Absatzes 3 bei der Versetzung die Höhe des Wohnungsgeldes, 
so ändert sich die Höhe des Mietzinses für die Dienstwohnung auf denselben Zeitpunkt, auf 
den die ÄAuderung des Wohnungsgeldes wirksam wird, und zwar auch dann, wenn die tatsächliche 
Räumung oder der Bezug der Dienstwohnung auf einen anderen Zeitpunkt stattfindet. 
I|0. Versetzung in den Ruhestand. 
Zu 8 29 Zisf. 2 n 
des Gesebes. § 64. 
Voraus 1. Eine die Zuruhesetzung begründende Dienstunfähigkeit des Beamten soll in der Regel 
sthnoen der dann als vorliegend erachtet werden, wenn die Verhinderung des Beamten an der Ansübung 
seines Dienstes längere Zeit dauert (vergleiche § 53 Absatz 2 dieser Verordnung) oder wenn 
nach menschlicher Voraussicht und Erfahrung angenommen werden kann, daß der Beamte 
nicht mehr oder doch nicht mehr für längere Zeit dienstfähig wird. 
2. Ein Versuch der Wiederaufnahme des Dienstes durch einen Beamten kann nur dann 
als eine Unterbrechung der Dienstverhinderung angesehen werden, wenn der Dienst von dem 
Beamten mindestens drei Wochen hintereinander wieder in vollem Umfang versehen worden ist. 
3. Wenn bei der Zuruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit noch Aussicht auf 
seine völlige Wiederherstellung vorhanden ist, soll die Zuruhesetzung in der Regel bis zur 
Wiederherstellung seiner Gesundheit verfügt werden. 
6% "6. 
Eröffnung der 1. Wenn ein Beamter, dessen Zuruhesetzung beabsichtigt ist, wegen durch Geistesstörung 
Zuruhesebung. oder andere Ursachen bedingter vollständiger Willensunfähigkeit verhindert ist, die Eröffnung 
über die beabsichtigte Zuruhesetzung oder über den Abschluß des zur Herbeiführung der Zu-
	        
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