Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

320 XIX. 
Beamtengesetzes erforderliche Zustimmung des Finanzministeriums ist in solchen Fällen vor 
der Mitteilung der Akten an den Verwaltungsrat der Beamtenwitwenkasse einzuholen. 
2. Der im Falle des § 61 Absatz 3 des Beamtengesetzes dem Einkommensanschlag zuzu- 
schlagende Teilbetrag der nächsten Zulage ist stets aus dem vollen Betrage der für die Amts- 
stelle des Beamten festgesetzten ordentlichen Zulage zu berechnen, jedoch darf durch den Zuschlag 
des Teilbetrages der tarifmäßige Höchstgehalt des Beamten nicht überschritten werden. Der 
Teilbetrag ist auf volle Mark und die nächste durch fünf teilbare Zahl aufzurunden. 
Zu 8 65 des § 79. 
Gesetzes. 
Widerruflicher 1. Wenn ein etatmäßiger Beamter stirbt, bevor er den Anspruch auf Ruhegehalt erdient 
Versorgungs= hat, hat die Zentralbehörde, die dem verstorbenen Beamten zuletzt vorgesetzt gewesen ist, 
gehalt Erhebungen darüber anzustellen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung eines widerruflichen 
Versorgungsgehalts an die Hinterbliebenen des Beamten gegeben sind. 
2. Die Entschließung darüber, ob und in welchem Betrag etwa ein Versorgungsgehalt 
innerhalb der gesetzlichen Grenze in widerruflicher Weise zu verwilligen ist, trifft das zuständige 
Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium. 
3. Der Rechtsanspruch auf einen ermäßigten Versorgungsgehalt ihrer Hinterbliebenen, 
den die am 1. Januar 1900 vorhandenen zuruhegesetzten Beamten durch Zahlung der Witwen- 
kassenbeiträge bis zu jenem Zeitpunkt nach § 66 Absatz 1 Ziffer 2 des Beamtengesetzes in der 
Fassung vom 24. Juli 1888 erworben haben, wird durch die Bestimmungen in § 65 des 
Beamtengesetzes in der Fassung vom 12. August 1908 nicht berührt. 
Zu § 67 des 8 80. 
Gesetzes. 
Nuhen des 1. Findet eine zum Bezug von Versorgungsgehalt berechtigte Witwe eine Anstellung oder 
Versorgungs- eine Verwendung im staatlichen oder in einem anderen öffentlichen Dienste, so wird die 
achalis. Behörde, welche die Anstellung oder Verwendung verfügt hat, dem Finanzministerium 
unter näherer Angabe der Art und des Beginns der Verwendung sowie der hierfür bewilligten 
Vergütung Mitteilung machen. 
2. Der § 67 des Beamtengesetzes findet auf die Witwen keine Anwendung, die am 
1. Juli 1908 bereits in einem öffentlichen Dienste verwendet gewesen sind. 
Zu § 68 des 
Gesetzes. 8 81. 
hchung d 1. Die Bestimmung im Absatz 1 des § 68 des Beamtengesetzes, daß der Versorgungs- 
Versorgungs- - 
gehalt den von dem verstorbenen Beamten erdienten Ruhegehalt nicht übersteigen darf, bezieht 
sich auf den Gesamtbezug aller versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Die Vorschriften des 
Beamtenfürsorgegesetzes“) und des 8 72 des Beamtengesetzes werden dadurch nicht berührt. 
gehalts. 
*, Gejsetz, die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen betreffend, in der Fassung vom 27. Juli 1902, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 208.
	        
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