XIX. 327
8 102.
1. An der Befugnis der ersten Staatsanwälte, gegen die mit der Besorgung der Kriminal= Sonder-
polizei betrauten Staatspolizeibediensteten Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 50 6 zu bestimmungen.
verhängen (§ 4 der landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1879, die Einrichtung der
Kriminalpolizei nach der deutschen Gerichtsverfassung und Strafprozeßordnung betreffend,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 545), an den Vorschriften in den §§ 9, 14 und 15
der landesherrlichen Verordnung vom 14. Dezember 1878, die Einrichtung und Befugnisse der
Oberrechnungskammer betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 237), und in § 12 Absatz2
der Dienstanweisung für die Großherzoglichen Beamten des Hochbauwesens vom 1. Oktober 1907
(Sonderausgabe) wird durch die Vorschriften in § 101 dieser Verordnung nichts geändert.
2. Auf die in § 16 Absatz 1 der genannten Verordnung vom 14. Dezember 1878
erwähnten dienstpolizeilichen Befugnisse der Erstabhörbehörden finden die Vorschriften des
Beamtengesetzes (§§ 77 ff.) und die Bestimmungen dieser Verordnung dazu (8§ 92 ff.) eben-
falls Anwendung.
II. Schlußbestimmungen.
§ 103.
Die Ministerien sind damit betraut, jedes für seinen Geschäftskreis und geeignetenfalls Vorbehatt
im wechselseitigen Benehmen die zum Vollzug dieser Verorduung erforderlichen Bestimmungen Wnne,
zu treffen. Auch können die Ministerien die ihnen nachgeordneten Zentralbehörden ermächtigen, vesimmungen.
weitere Vollzugsbestimmungen zu erlassen.
8 104.
1. Die nach dieser Verordnung den Ministerien zukommenden Befugnisse und Obliegen= Lesondere
heiten werden hinsichtlich der Beamten bei der Oberrechnungskammer von dem Präsidenten estimunanen
dieser Behörde, die nach dieser Verordnung den den Ministerien nachgeordneten Zentralbehörden Behörden.
zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten werden hinsichtlich der dem Oberstaatsanwalt unter-
stehenden Dienststellen und Beamten, soweit nicht vom Justizministerium etwas anderes
bestimmt ist, vom Oberstaatsanwalt wahrgenommen.
2. Bezüglich der Ernennung, Bestallung und Beeidigung der Konsulu behält es bis auf
weiteres bei der seitherigen Ubung sein Bewenden.
8 105.
Hinsichtlich der Zuständigkeit zu Entschließungen, die nach 8 8 Absatz 1, 8 9, 8 12 Zuständigleit
Absatz 1, § 13, § 14 Absatz 3, § 76 und § 111 des Beamtengesetzes sowie nach dieser Geiinnn
Vollzugsverordnung in Bezug auf vertragsmäßig im staatlichen Dienste verwendete Personen hinsichtlich der
zu erlassen sind, finden die für die Beamten geltenden Vollzugsvorschriften dieser Verordnung bragzmßig
entsprechende Anwendung, soweit in derselben nichts anderes bestimmt ist oder durch die en
Ministerien oder mit ihrer Ermächtigung durch die sonstigen Zentralbehörden besondere
Bestimmungen getroffen sind.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1900. 16