Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 329 
Anlage A. 
(Zuls 21.) 
Verhandlung 
über die Leistung des Beamteneides ducttgggg . ... 
Verhandlt am 19 
Vor dem Großherzoglihen 
ist der Obengenannte heute zur Leistung des Beamteneides erschienen. 
Er wurde auf die Wichtigkeit und Bedeutung des Beamteneides hingewiesen, insbesondere 
darauf, daß er sich durch den Eid verpflichte, sein Amt und alle Amter, die ihm späterhin 
übertragen werden, mit Beobachtung der Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Dienst- 
vorschriften gewissenhaft zu führen, auch durch sein Verhalten in und außer dem Dienst der 
Achtung und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, sich stets würdig zu erweisen. Nachdem 
sodann dem Erschienenen die Eidesformel vorgelesen war und er erklärt hatte, den Inhalt des 
von ihm zu leistenden Eides verstanden zu haben, leistete er den Eid in der vorgeschriebenen 
Weise, indem er die linke Hand auf das Herz legte, die rechte gen Himmel emporhob und 
die ihm vorgesprochenen Worte der nachstehenden Eidesformel laut wiederholte: 
„Ich schwöre Treue dem Großherzog und der Verfassung, Gehorsam dem Gesetze, 
des Fürsten wie des Vaterlandes Wohl nach Kräften zu befördern und überhaupt alle 
Pflichten des mir übertragenen Amtes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: 
(Name und Amtseigenschaft des Beamten, der die Beeidigung vorgenommen hal.) 
Bemerkung. Bei der Beeidigung von Nichtbadenern, die durch die Verleihung der Beamten- 
eigenschaft die badische Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, ist die in § 18 Absatz 2 der Verordnung 
enthaltene Eidesformel anzuwenden; bei der Verpflichtung von Mennoniten ist nach §& 1 des Gesetzes vom 
5. Juni 1860 (Regierungsblatt Seite 215) eine besondere Bekräftigungsformel maßgebend, nämlich: 
„Mit diesem Handschlage versichere ich nach Gottes Wort in dem Evangelium Matthäus 
Kapitel 5, Vers 33 bis 37, daß ich Treue dem Großherzog und der Verfassung, Gehorsam dem 
Gesetze beweisen, des Fürsten wie des Vaterlandes Wohl nach Kräften befördern und überhaupt 
alle Pflichten des mir übertragenen Amtes gewissenhaft erfüllen werde. Dies versichere ich nach 
Gottes Wort in dem Evangelium Matthäus Kapitel 5, Vers 33 bis 37.“ 
46.
	        
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