Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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23. 
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III. 
Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustandes nebst Erfundbericht und 
Gutachten behufs Feststellung der Erwerbsunfähigkeit bei Beantragung einer 
Inwalidenrente auf Ersuchen einer Behöpddde 
. a. Erstmalige Untersuchung nebst Erfundbericht und Gutachten über den Zustand 
und den Grad der Erwerbsunfähigkeit eines durch Unfall Verletzten, sofern die 
Kosten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder einer Körperschaft zur 
Last fallen, für welche die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues als 
Ausführungsbehörde bestellt iiit . ... 
Spätere Untersuchung nebst Erfundbericht und Gutachten 
bei schwierigen Untersuchunggeen . .. 
Untersuchung und Gutachten in einer Rentensitzung behufs Entscheidung über 
Bewilligung oder Entziehung einer Invalidenrentttete . . . ... 
wenn eine Untersuchung und schriftliche Begutachtung im gleichen Verfahren 
schon stattgefunden 0505050t . ... 
Die Summe der Gebühren für die in einer Rentensitzung abgegebenen 
Gutachten darf den Betrag von 20 (0 nicht überschreiten. 
Untersuchung eines Unfallverletzten und schrifrliches Gutachten im Verfahren vor 
den Schiedsgerichten für Arbeiterversicheng ... 
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5 Untersuchung und mündliches Gutachten vor den Schiedsgerichten für Arbeiter- 
versichngggggg 
Die Summe der Gebühren für die in einer Schiedsgerichtssitzung abgegebenen 
Gutachten darf den Betrag von 24 40 nicht überschreiten. 
Untersuchung eines in eine staatlich unterstützte Lehrlingswerkstätte aufzunehmenden 
Lehrlings.................................. 
.JndenFällendeijffer12,19nnd24kann,wenndieVerrichtungeneinen 
besonderen Aufwand von Zeit und Arbeit verursachen, die Gebühr durch die 
anweisende Behörde bis auf das Doppelte erhöht werden. 
B. Die Bezirkstierärzte und praktischen Tierärzte. 
Für die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Vieh- und Pferdemärkte, der 
Geflügelmärkte, der marktähnlichen Veranstaltungen, der öffentlichen Tierschauen 
und der durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehung von Tieren 
einschließlich der Ausstellung der etwa erforderlichen Gesundheitszeugnisse 
a. bei einer Stückzahl von 1 bis 20 Tieren 
b. bei einer Stückzahl von 21 bis 100 Tieren 
c. für jedes weiter angefangene Mehrfache von Hundert 
bis zum Höchstbetrag vnnonn. 
Dabei werden zwei Stück Kleinvieh (Kälber, Schafe, Schweine, Ziegen oder 
sonstige kleinere Tiere) und drei Stück Geflügel als ein Stück gerechnet. 
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