Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

342 XIX. 
stimmung zurückgezogen werden, wenn der Beamte einen Einkommensanschlag erreicht, der höher 
ist als der Einkommensanschlag, den der Beamte im Zeitpunkt der Bewilligung der Dienst— 
zulage unter Einrechnung dieser Zulage auf der ihm damals übertragenen Amtsstelle hätte 
erreichen können. 
6. Wegen der Weiterbewilligung der Dienstzulagen im Falle der vorübergehenden Ver— 
wendung eines Beamten in einer anderen als der mit seiner Amtsstelle verbundenen Tätigkeit 
und im Falle der Zuruhesetzung sind die Bestimmungen in den 88 61 und 71 der landes- 
herrlichen Verordnung, den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend, zu beachten. 
Zu § 22 des § 25 
Gesetzes. i*“ · . « . 
Dienstzulagen 1. Die Verwilligung einer Dienstzulage für die probeweise Verwaltung oder die aus 
slurte wer, einem anderen Grund angeordnete Versehung einer höheren Amtsstelle (8 5 Absatz 1 der 
Antsstellen. Gehaltsordnung) ist nur unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig: 
n. wenn die zur Verwaltung übertragene Amtsstelle erledigt oder ihr Inhaber von der 
Besorgung seines Dienstes abgehalten ist, 
wenn die Versehung der höheren Stelle den Beamten innerhalb eines Jahres vom 
Tag des Beginus der Vertretung an im ganzen mindestens drei Monate in Anspruch 
nimmt, 
wenn die Versehung der höheren Stelle mit einer besonderen Verantwortlichkeit oder 
ungewöhnlichen Mühewaltung oder mit besonderen Unbequemlichkeiten oder mit einem 
besonderen Aufwand verbunden ist, 
l wenn die Vertretung des am Dienste verhinderten Beamten nicht zur Dienstaufgabe 
des Stellvertreters gehört. 
2. Nicht zulässig ist die Verwilligung einer Dienstzulage, wenn zwar alle in Absatz 1 
angeführten Voraussetzungen zutreffen, die zu versehende Stelle aber lediglich einer höheren 
Gehaltsstufe (§ 20 Absatz 7) oder Gehaltsklasse angehört, als die Amtsstelle des beauftragten 
Beamten, oder wenn dessen Stelle in einer ihrer Gehaltsstufen oder Gehaltsklassen in dieselbe 
Abteilung des Gehaltstarifs eingereiht ist, wie die unterste Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse der 
Stellen, zu denen die zu verwaltende Stelle gehört. 
3. Die Höhe der zu bewilligenden Dienstzulage darf in der Regel den Betrag der ordent- 
lichen Zulage nicht übersteigen, die im Gehaltstarif für die von dem Beamten versehene höhere 
Amtsstelle und zwar für deren niederste Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse festgesetzt ist. Inner- 
halb dieser Grenze ist die Dienstzulage nach den Umständen des einzelnen Falles je nach 
der Wichtigkeit und Schwierigkeit des zu versehenden Amtes, der Art der Inanspruchnahme 
des verwendeten Beamten u. s. w. zu bemessen, wobei insbesondere auch darauf Rücksicht 
zu nehmen ist, ob der Beamte aus Anlaß des Auftrags nicht schon eine anderweitige 
Vergütung (Aufwandsentschädigung oder dergleichen) bezieht. In besonderen Ausnahme- 
fällen, aber nur dann, wenn ein Beamter die Verwaltung der höheren Stelle neben der Be- 
sorgung seines eigenen Amtes übernehmen muß, kann eine Dienstzulage bis zum doppelten 
Betrage der ordentlichen Zulage für die höhere Stelle gewährt werden. 
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