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stimmung zurückgezogen werden, wenn der Beamte einen Einkommensanschlag erreicht, der höher
ist als der Einkommensanschlag, den der Beamte im Zeitpunkt der Bewilligung der Dienst—
zulage unter Einrechnung dieser Zulage auf der ihm damals übertragenen Amtsstelle hätte
erreichen können.
6. Wegen der Weiterbewilligung der Dienstzulagen im Falle der vorübergehenden Ver—
wendung eines Beamten in einer anderen als der mit seiner Amtsstelle verbundenen Tätigkeit
und im Falle der Zuruhesetzung sind die Bestimmungen in den 88 61 und 71 der landes-
herrlichen Verordnung, den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend, zu beachten.
Zu § 22 des § 25
Gesetzes. i*“ · . « .
Dienstzulagen 1. Die Verwilligung einer Dienstzulage für die probeweise Verwaltung oder die aus
slurte wer, einem anderen Grund angeordnete Versehung einer höheren Amtsstelle (8 5 Absatz 1 der
Antsstellen. Gehaltsordnung) ist nur unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
n. wenn die zur Verwaltung übertragene Amtsstelle erledigt oder ihr Inhaber von der
Besorgung seines Dienstes abgehalten ist,
wenn die Versehung der höheren Stelle den Beamten innerhalb eines Jahres vom
Tag des Beginus der Vertretung an im ganzen mindestens drei Monate in Anspruch
nimmt,
wenn die Versehung der höheren Stelle mit einer besonderen Verantwortlichkeit oder
ungewöhnlichen Mühewaltung oder mit besonderen Unbequemlichkeiten oder mit einem
besonderen Aufwand verbunden ist,
l wenn die Vertretung des am Dienste verhinderten Beamten nicht zur Dienstaufgabe
des Stellvertreters gehört.
2. Nicht zulässig ist die Verwilligung einer Dienstzulage, wenn zwar alle in Absatz 1
angeführten Voraussetzungen zutreffen, die zu versehende Stelle aber lediglich einer höheren
Gehaltsstufe (§ 20 Absatz 7) oder Gehaltsklasse angehört, als die Amtsstelle des beauftragten
Beamten, oder wenn dessen Stelle in einer ihrer Gehaltsstufen oder Gehaltsklassen in dieselbe
Abteilung des Gehaltstarifs eingereiht ist, wie die unterste Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse der
Stellen, zu denen die zu verwaltende Stelle gehört.
3. Die Höhe der zu bewilligenden Dienstzulage darf in der Regel den Betrag der ordent-
lichen Zulage nicht übersteigen, die im Gehaltstarif für die von dem Beamten versehene höhere
Amtsstelle und zwar für deren niederste Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse festgesetzt ist. Inner-
halb dieser Grenze ist die Dienstzulage nach den Umständen des einzelnen Falles je nach
der Wichtigkeit und Schwierigkeit des zu versehenden Amtes, der Art der Inanspruchnahme
des verwendeten Beamten u. s. w. zu bemessen, wobei insbesondere auch darauf Rücksicht
zu nehmen ist, ob der Beamte aus Anlaß des Auftrags nicht schon eine anderweitige
Vergütung (Aufwandsentschädigung oder dergleichen) bezieht. In besonderen Ausnahme-
fällen, aber nur dann, wenn ein Beamter die Verwaltung der höheren Stelle neben der Be-
sorgung seines eigenen Amtes übernehmen muß, kann eine Dienstzulage bis zum doppelten
Betrage der ordentlichen Zulage für die höhere Stelle gewährt werden.
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