Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 345 
VII. Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Beamten. 
Zu g 30 des 
8 31. Gesetzes. 
1. Die Vorschriften in 8 12 dieser Verordnung finden auf die Richter und die ihnen gleich= Richterliche 
gestellten Beamten (Beamtengesetz 88 117, 118 und 119) keine Anwendung. Beamte. 
2. Die Einreihung der Richter in die höheren Gehaltsklassen erfolgt durch das Justiz- 
ministerium. 
„ g. Zu 8 32 des 
§ 32. Gesehes. 
1. Die Bestimmungen im § 32 der Gehaltsordnung finden nur dann Anwendung, wenn Auftragsweise 
die Verwendung des Beamten außerhalb des staatlichen Dienstes auf Grund der Ausübung in einem 
eines der Großherzoglichen Regierung zustehenden Vorschlags oder Ernennungesrechts und,.deensen 
zufolge eines von ihr ausgehenden dienstlichen Auftrags an den Beamten stattfindet. verwendete 
2. Die Anwendbarkeit ist hiernach insbesondere ausgeschlossen: Beamme. 
a. wenn der Beamte aus dem badischen Staatsdienst förmlich ausgeschieden ist; 
b. wenn der Beamte zum Zweck der Verwaltung einer Stelle außerhalb des Staats- 
dienstes unter Einstellung seiner bisherigen Bezüge beurlaubt ist; 
. wenn die von dem Beamten außerhalb des Staatsdienstes bekleidete Stelle ihm nicht 
bloß auftragsweise, sondern etatmäßig oder in einer anderen Form endgültig über- 
tragen ist. ..,, 
If §83. Z’k2-ksk;isk« 
Die mittelbaren Staatsbeamten bilden im Geschäftskreis jeder Oberbehörde, der sie unter- Mittelbare 
stellt sind (z. B. im Geschäftskreis des Evangelischen Oberkirchenrates, des Katholischen Staatebeanile. 
Oberstiftungsrates), für sich besondere Beamtengruppen im Sinne des § 17 Absatz 1 und des § 18 
der Gehaltsordnung. Wenn bei ihnen von der Bestimmung in § 17 Absatz 3 der Gehalts- 
ordnung Gebrauch gemacht wird, ist auf die Vorrückungsverhältnisse der Staatsbeamten in 
ähnlicher Stellung Rücksicht zu nehmen. 
2 °Zu den 388635 u. 
§ 34. 36 des Gesebes. 
1. Wenn die Entlohnung der Katastergeometer durch wandelbare Bezüge (Akkordlohn oder Kataster- 
Tagesgebühren) ausnahmsweise nicht möglich ist, können ihnen die im Gehaltstarif für sie geometer und 
·« « - -- - .- - Gerichts- 
vorgesehenen Bezüge an Gehalt in dem in ihren Einkommensanschlag aufgenommenen Betrage vollzieher. 
und das geordnete Wohnungsgeld als Diensteinkommen gewährt werden. 
2. Wegen der Schadloshaltung der Katastergeometer und der Gerichtsvollzieher im Falle 
der vorläufigen Amtsenthebung wird auf die Bestimmungen in § 100 Absatz 2 der Vollzugs- 
verordnung zum Beamtengesetz verwiesen (vergleiche auch § 29 Absatz 4 dieser Verordnung). 
VIII. Abergangs- und Schlußbestimmungen. 
Zu & 40 des 
8 35. Gesetzes. 
Die etatmäßigen weiblichen Beamten, welchen beim Inkrafttreten der Gehaltsordnung abluns 
Stellen übertragen waren, die im Gehaltstarif nicht für weibliche Beamte vorgesehen sind, gehals- 
48. ansprüche.
	        
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