Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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XIN. 349 
Vollzugstarif zum Gehaltstarif. 
Vorbemerkungen. 
In der Spalte „Erläuternde Bemerkungen zum Vollzug“ ist im allgemeinen eine Angabe nur da 
gemacht, wo sich die Einreihung der Beamten in den Tarif nicht ohne weiteres aus der Stellen- 
bezeichnung ergibt oder wo die Einreihung an bestimmte, in der Begründung zum Gehaltstarif 
angegebene Voraussetzungen gebunden ist. 
Beamtenarten, die im Gehaltstarif für sich aufgeführt sind, dürfen in keine andere Gruppe ein- 
gereiht oder ihr zugezählt werden. Z. B. sind die Bureaubeamten bei der Katasterkontrolle der 
Stenerdirektion und bei Steuerkommissären für sich lediglich nach den Gehaltssätzen unter G 2 zu 
behandeln; sie dürfen nicht etwa unter die Bureaubeamten im Bezirksdienst — F 2D, F 3 a, ( 20b — 
eingereiht und jenen Beamten auch sonst nicht zugerechnet werden.
	        
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