III. 19
Bekanntmachung.
(Vom 22. Januar 1909.)
Die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, betreffend.
In teilweiser Anderung der Bekanntmachung vom 1. August 1905 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 392) wird bestimmt:
§ 46 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die schweizerischen Justizbehörden
Gebühren und Auslagen. Es werden aber Ersuchen um Zustellungen in den Kantonen
Appenzell (Außerrhoden), Genf, Schwyz und Waadt kostenfrei und in den Kantonen Aargau,
Appenzell (Innerrhoden), Basel-Land, Glarus, Tessin, Wallis, Zürich und Zug gegen
Erstattung der Anslagen erledigt, für die Erledigung anderer Ersuchen in den Kantonen
Appenzell (Innerrhoden), Basel-Stadt, Glarus, Zürich und Zug nur die Auslagen in
Rechnung gestellt.
Karlsruhe, den 22. Januar 1909.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
J. V.:
Hübsch.
Kiefer.
Verordnung.
(Vom 18. Januar 1909.)
Den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie betreffend.
Zum Vollzug der vom Bundesrat erlassenen Vorschriften über den Betrieb der Anlagen
der Großeisenindustrie (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember 1908, Reichs-
gesetzblatt Seite 650) wird bestimmt:
Mit der Wahrnehmung der in den 8§§ 2, 3 und 5 der angeführten Bekanntmachung
der „höheren Verwaltungsbehörde“ übertragenen Befugnisse werden die Großherzoglichen
Bezirksämter betraut.
Karlsruhe, den 18. Jannar 1909.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Mittermaier.