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Bekanntmachung.
(Vom 15. Juli 1909.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) ist
am 1. Mai 1909 im Grundbuchbezirk Neckarelz (Amtsgerichtsbezirk Mosbach) und
am 1. Juli 1909 im Grundbuchbezirk Neukirch (Amtsgerichtsbezirk Triberg)
in Kraft getreten.
Karlsruhe, den 15. Juli 1909.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Treszer. Dr. Roth.
Verordnung.
(Vom 16 Juli 1909.)
Die Mitwirkung der technischen Behörden beim Wasserversorgungswesen betreffend.
Unter Aufhebung unserer Verordnung vom 8. Dezember 1899, das öffentliche Wasser-
versorgungswesen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1899 Seite 9—14 ff.), wird ver-
ordnet, was folgt:
81.
Auigabe der 1. Es gehört zum Geschäftsbereich der Kulturbehörden und der Wasser- und Straßenbau—
uaehichenmv¼ behörden, die Bezirksämter und sonstige Verwaltungsstellen, sowie die Gemeindebehörden in
allgemeinen. allen technischen Fragen, welche auf das Wasserversorgungswesen Bezug haben, durch Begut-
achtung und sonstige Mitwirkung zu unterstützen.
2. In der Regel sind hierzu die Kulturinspektionen berufen, die Wasser- und Straßenbau-
inspektionen nur ausnahmsweise auf besondere Anordnung der Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues.
§ 2.
Im Insbesondere sind diese technischen Behörden dazu berufen,
besonderen. auf Antrag von Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Genossenschaften (vergleiche § 50 Absatz 1D
Ziffer 4 des Wasser-Gesetzes) bei der Ausführung neuer, sowie der Verbesserung oder Er-
weiterung bestehender Wasserversorgungsanlagen die Vorarbeiten, Entwürfe und Kosten-
anschläge zu fertigen und die Ausführung der Arbeiten zu leiten,
. bei der durch § 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung vom 23. Dezember 1908, die Sicherung
der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 685 ff.), vorgeschriebenen Prüfung und Beaufsichtigung von Wasserversorgungsanlagen
mitzuwirken.
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