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der ersten Anlage oder bei der Erweiterung größerer Werke (Nr. 19) bei solchen Betriebs-
störungen in Betracht, welche nicht auf eine durch offensichtliche äußere Einflüsse hervorgerufene
Veränderung der Menge oder der Beschaffenheit des Wassers zurückzuführen sind.
31. Bei besonderen Vorkommnissen kann die Behörde auch jederzeit eine Prüfung einer
Wasserversorgungsanlage oder eine Wiederholung in kürzeren Zeiträumen anordnen, namentlich
dann, wenn die Entstehung oder Verbreitung einer durch Wasser übertragenen Epidemie, z. B.
Typhus, Cholera zu befürchten steht, oder wenn eine solche bereits ausgebrochen ist.
Die Behörde hat dafür zu sorgen, daß wesentliche Anderungen im Betriebe rechtzeitig zu
ihrer Kenntnis gelangen, und hat sich über die Einwirkung der Veränderungen auf die gesund-
heitlichen Verhältnisse alsbald zu unterrichten.
32. Die Wasserwerksleitung hat die Beauftragten der Behörde nach Möglichkeit zu unter-
stützen und ihnen das zur Prüfung erforderliche Material zur Verfügung zu stellen. Bei den
Prüfungen ist zu begutachten, ob, und zutreffendenfalls, wie oft, wann und wie chemische,
bakteriologische oder andere Untersuchungen sowie Mengenbestimmungen des Wassers stattzufinden
haben. Die Behörde entscheidet, ob und inwieweit diesen Anforderungen zu entsprechen ist.
33. Es empfiehlt sich, den Gang und Umfang der Prüfung der Wasserversorgungsanlagen
durch Ausführungsbestimmungen zu regeln.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche den Beteiligten abschriftlich
mitgeteilt werden soll.
Dut und Verlag von Malsch à Bogel in Karlsrure.