Nr. XXII. 305
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 17. August 1909.
Inhalt.
Verordnungen: des Miuisteriums des Innern: den Vollzug des Weingesebes betreffend; des Mini-
sterinms der Finanzen: die Annahme von Sicherheiten für gewährte Kredite oder für die Erfüllung sonstiger
Verbindlichkeiten im Bereiche der Finanzverwaltung betreffend; des Ministeriums der Instiz, des Kultus und
Unterrichts: Die Vollstreckung gerichtlich erkannter Geldstrafen betreffend.
Verordnung.
(Vom 7. August 1909.)
Den Vollzug des Weingesetzes betreffend.
Zum Vollzuge des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 393) und
im Anschluß an die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats (Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 9. Juli 1909, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes,
Reichsgesetzblatt Seite 549) wird, soweit erforderlich auf Grund Allerhöchster Ermächtigung
aus Großherzoglichem Staatsministerium, verordnet, was folgt:
81.
Die in § 3 Absatz 4 und in § 11 Absatz 3 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige
1. der Absicht, Tranbenmaische, Most oder Wein zu zuckern,
2. der Herstellung von Haustrunk
ist an das Bürgermeisteramt zu erstatten.
82.
Die Bezirksämter sind zuständig:
1. die Herstellung von Haustrunk zu beschräuken oder unter besondere Aufsicht zu stellen
(§5 11 Absatz 3 zweiter Halbsatz des Gesetzes),
2. bei Auflösung des Haushalts oder Aufgabe des Betriebs die Veräußerung des etwa
vorhandenen Vorrats von Haustrimk zu gestatten (§ 11 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes),
3. die Verwahrung anderer Stoffe als Wein oder Traubenmost in den in § 20 Absatz 1
des Gesetzes bezeichneten Räumen zu untersagen (§ 20 Absatz 3 des Gesetzes),
die Entscheidung darüber zu treffen, ob die an Stelle der aufgestellten Musterbücher
geführten Bücher eine genügende üÜbersicht gewähren (letzter Absatz der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats zu § 19 des Gesetzes).
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 55