Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

22 IV. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden 
den Freiherrn Adolf Marschall von Bieberstein, Minister Höchstihres Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten und 
den Herrn Dr. Wilhelm Heintze, Legationsrat in dem Ministerium Höchstihres Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen 2c. und Apo- 
stolischer König von Ungarn 
den Herrn Ludwig von Callenberg, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden und 
den Herrn Dr. Otto Gottlieb, Sektionsrat im k. k. Finanzministerium, 
welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich mitgeteilt, 
über folgendes übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Badische, beziehungsweise österreichische Staatsangehörige werden, vorbehaltlich der Be- 
stimmungen in Artikel 2 bis einschließlich 4, nur in dem Staate zu den direkten Staats- 
steuern herangezogen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, in Ermangelung eines solchen nur 
in dem Staate, in welchem sie sich aufhalten. 
Mit demselben Vorbehalte werden badische, beziehungsweise österreichische Staatsangehörige, 
welche in beiden Staaten einen Wohnsitz haben, nur in dem Staate zu den direkten Staats- 
steuern herangezogen, in dem sie die Staatsangehörigkeit besitzen. 
Ein Wohnsitz im Sinne dieser Vereinbarungen ist an demjenigen Orte vorhanden, an 
welchem jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der dauernden 
Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
Artikel 2. 
Ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen wird 
der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes, sowie das aus diesen 
Quellen herrührende Einkommen nur in demjenigen Staate zu den direkten Staatssteuern 
herangezogen werden, in welchem der Grund= und Gebäudebesitz liegt oder eine Betriebsstätte 
zur Ausübung des Gewerbes unterhalten wird. Als Betriebsstätten gelten Zweignieder- 
lassungen, Fabrikationsstätten, Niederlagen, Komptoire, Ein= oder Verkaufsstellen und sonstige 
Geschäftseinrichtungen zur Ausübung des stehenden Gewerbes durch den Unternehmer selbst, 
Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter. 
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden Staaten, so 
erfolgt die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Staate nur nach Maßgabe 
des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes.
	        
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