Allgemeine
Leitung der
Ausbildung.
Beaussichti-
gung und Lei-
tung des Vor-
bereitungs-
dienstes im
besondern.
Beamteneid
und Beamten-
eigenschaft.
Wohnsit
406 XXIII.
A. Finanzprasktikanten.
81.
1. Die allgemeine Leitung der Ausbildung der Finanzpraktikanten sowie die Entscheidung
in allen hiermit zusammenhängenden Fragen steht dem Ministerium der Finanzen zu. Für
die Zulassung der Finanzpraktikanten zur Vorbereitung im Eisenbahnverwaltungsdienst ist
jedoch das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten zuständig.
2. Alle Anzeigen, welche nach den nachstehenden Bestimmungen über die Finanzprakti-
kanten dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten zu erstatten sind, sind auf dem geordneten Dienstwege
vorzulegen. Das Gleiche hat mit den Eingaben zu geschehen, welche von Finanzpraktikanten
an die Ministerien gerichtet werden.
§ 2.
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vorständen
der Staatsstellen ob, denen die Finanzpraktikanten zur Ausbildung zugewiesen sind. Ist eine
solche Stelle eine Zentralanstalt, Bezirksstelle oder örtliche Dienststelle, so hat sie den Eintritt
und Austritt des Finanzpraktikanten bei ihr der vorgesetzten Mittelstelle anzuzeigen. Vom
Eintritt des Finanzpraktikanten bei der Stelle, der er zugewiesen ist, werden die Mittelstellen
auch dem vorgesetzten Ministerium Anzeige erstatten. Diese Anzeige unterbleibt, wenn der
Tag des Diensteintritts vom zuständigen Ministerium festgesetzt worden ist. Bezüglich der
zum Vorbereitungsdienst in der Eisenbahnverwaltung zugelassenen Anwärter ist dem Mini-
sterium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten nur der Tag des
Eintritts in den Dienstbereich der Eisenbahnverwaltung und des Austritts aus demselben
anzuzeigen.
83.
1. Der Beamteneid ist den Finanzpraktikanten beim Eintritt in den Finanzdienst nur
dann abzunehmen, wenn sie diesen Eid nicht schon anläßlich ihrer Vorbereitung im Justiz—
dienst geleistet haben (vergleiche § 19 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli
1909 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 287 —, den Vollzug des Beamtengesetzes
betreffend).
2. Die Beamteneigenschaft ist den Finanzpraktikanten nur dann zu verleihen, wenn sie
dieselbe nicht vor dem Diensteintritt bei der Finanzverwaltung erhalten haben oder wenn sie
aus dem staatlichen Dienst ausgeschieden waren (vergleiche § 8 Absatz 1 und § 9 der in
Absatz 1 erwähnten landesherrlichen Verordnung).
84.
Die Finanzpraktikanten haben am Dienstsitz der Stelle, der sie zugewiesen sind, Wohnung
zu nehmen, sofern nicht im Einzelfall die den Finanzpraktikanten vorgesetzte Mittelstelle eine
Ausnahme gestattet.