Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Allgemeine 
Leitung der 
Ausbildung. 
Beaussichti- 
gung und Lei- 
tung des Vor- 
bereitungs- 
dienstes im 
besondern. 
Beamteneid 
und Beamten- 
eigenschaft. 
Wohnsit 
406 XXIII. 
A. Finanzprasktikanten. 
81. 
1. Die allgemeine Leitung der Ausbildung der Finanzpraktikanten sowie die Entscheidung 
in allen hiermit zusammenhängenden Fragen steht dem Ministerium der Finanzen zu. Für 
die Zulassung der Finanzpraktikanten zur Vorbereitung im Eisenbahnverwaltungsdienst ist 
jedoch das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten zuständig. 
2. Alle Anzeigen, welche nach den nachstehenden Bestimmungen über die Finanzprakti- 
kanten dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten zu erstatten sind, sind auf dem geordneten Dienstwege 
vorzulegen. Das Gleiche hat mit den Eingaben zu geschehen, welche von Finanzpraktikanten 
an die Ministerien gerichtet werden. 
§ 2. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vorständen 
der Staatsstellen ob, denen die Finanzpraktikanten zur Ausbildung zugewiesen sind. Ist eine 
solche Stelle eine Zentralanstalt, Bezirksstelle oder örtliche Dienststelle, so hat sie den Eintritt 
und Austritt des Finanzpraktikanten bei ihr der vorgesetzten Mittelstelle anzuzeigen. Vom 
Eintritt des Finanzpraktikanten bei der Stelle, der er zugewiesen ist, werden die Mittelstellen 
auch dem vorgesetzten Ministerium Anzeige erstatten. Diese Anzeige unterbleibt, wenn der 
Tag des Diensteintritts vom zuständigen Ministerium festgesetzt worden ist. Bezüglich der 
zum Vorbereitungsdienst in der Eisenbahnverwaltung zugelassenen Anwärter ist dem Mini- 
sterium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten nur der Tag des 
Eintritts in den Dienstbereich der Eisenbahnverwaltung und des Austritts aus demselben 
anzuzeigen. 
83. 
1. Der Beamteneid ist den Finanzpraktikanten beim Eintritt in den Finanzdienst nur 
dann abzunehmen, wenn sie diesen Eid nicht schon anläßlich ihrer Vorbereitung im Justiz— 
dienst geleistet haben (vergleiche § 19 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 
1909 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 287 —, den Vollzug des Beamtengesetzes 
betreffend). 
2. Die Beamteneigenschaft ist den Finanzpraktikanten nur dann zu verleihen, wenn sie 
dieselbe nicht vor dem Diensteintritt bei der Finanzverwaltung erhalten haben oder wenn sie 
aus dem staatlichen Dienst ausgeschieden waren (vergleiche § 8 Absatz 1 und § 9 der in 
Absatz 1 erwähnten landesherrlichen Verordnung). 
84. 
Die Finanzpraktikanten haben am Dienstsitz der Stelle, der sie zugewiesen sind, Wohnung 
zu nehmen, sofern nicht im Einzelfall die den Finanzpraktikanten vorgesetzte Mittelstelle eine 
Ausnahme gestattet.
	        
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