Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXIII. 407 
5. 
1. Die Staatsstelle, bei welcher ein Finanzpraktikant den Vorbereitungsdienst beginnt, Dienstalten 
hat Dienstakten über den Praktikanten anzulegen. In gleicher Weise haben die Finanz- 
mittelstellen über diejenigen Finanzpraktikanten, welche den Vorbereitungsdienst in ihrem Ge- 
schäftsbereich, wenn auch nicht bei ihnen selbst beginnen, Dienstakten anzulegen. 
2. Den Finanzmittelstellen, in deren Geschäftsbereich die Finanzpraktikanten zuerst be- 
schäftigt werden, wird die Registratur des Ministeriums der Finanzen jedesmal kurzer Hand 
die vom Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts über die Praktikanten geführten 
Dienstakten zur Ergänzung ihrer Akten auf kurze Zeit überlassen. 
3. Wegen der Führung der Dienstakten nebst den zugehörigen Standeslisten, der Ver- 
wahrung dieser Akten und ihrer Weitergabe bei der Zuweisung eines Finanzpraktikanten zu 
einer anderen Staatsstelle sowie wegen der Aufbewahrung der Akten beim Ausscheiden eines 
Finanzpraktikanten aus dem staatlichen Dienst gelten die bei den beteiligten Verwaltungen 
hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
. Die Dienstakten dürfen an andere als staatliche Stellen nur mit Genehmigung des 
Ministeriums der Finanzen abgegeben werden. Den staatlichen Stellen im Sinne dieser Be- 
stimmungen stehen die Bürgermeisterämter der Städteordnungsgemeinden gleich. 
86. 
1. Der einjährige Militärdienst, welcher in die Zeit zwischen der ersten juristischen Prüfung Militärdienst. 
und der Staatsprüfung für den höheren Finanzdienst fällt, wird auf den Vorbereitungsdienst 
weder ganz noch teilweise angerechnet. 
2. Die zwischen der ersten juristischen Prüfung und der Staatsprüfung für den höheren 
Finanzdienst auf militärische ÜUbungen verwendete Zeit wird nur bis zur Dauer von 16 Wochen 
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Die Aurechnung erfolgt regelmäßig auf die Aus- 
bildungszeit in demjenigen Dienstzweig, in dem der Praktikant zur Zeit des Beginnes der 
Ubung, beschäftigt ist; wenn hierdurch die für diesen Dienstzweig vorgeschriebene Ausbildungs- 
zeit überschritten würde, so wird die Ubung auf die Ausbildungszeit in demjenigen Dienstzweig 
angerechnet, in dem der Vorbereitungsdienst nach der militärischen Ubung fortgesetzt wird. Aus 
besonderen Gründen kann im einzelnen Fall für die Zeit vor der übernahme in den Finanz- 
dienst vom Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts, im übrigen vom Ministerium 
der Finanzen eine andere Art der Anrechnung verfügt werden. 
3. Die Stelle, welcher ein Finanzpraktikant zugewiesen ist, hat von jeder Unterbrechung 
des Vorbereitungsdienstes des Finanzpraktikanten durch eine militärische libung (Austritt und 
Wiedereintritt) dem Ministerium der Finanzen und, wenn der Praktikant in der Eisenbahn- 
verwaltung beschäftigt ist, auch dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten Anzeige zu erstatten. 
1. Von der bevorstehenden Ableistung des einjährigen Militärdienstes ist in gleicher Weise 
wie nach Absatz 3 Anzeige zu erstatten, sobald der Zeitpunkt des Eintritts in das Heer oder 
in die Marine feststeht Nach der Ableistung des einjährigen Militärdienstes ist das von der 
57.
	        
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