Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Urlanb. 
Dienst- 
verhinderung 
durch 
Krankheit. 
Berehelichung. 
408 XXIII. 
Militärbehörde erteilte Führungszeugnis dem Ministerium der Finanzen in Urschrift oder be- 
glaubigter Abschrift vorzulegen. 
5. Wegen rechtzeitiger Feststellung der Abkömmlichkeit zu militärischen übungen, wegen 
freiwilliger Ubungen sowie wegen Verbleibens in einem Militärverhältnis über die gesetzliche 
Zeit hinaus sind die für Beamte allgemein getroffenen Bestimmungen maßgebend. 
6. Gesuche um Einstellung in die Reihenfolge der in einer früheren Prüfung Bestandenen 
nach § 18 Absatz 2 der eingangs genannten landesherrlichen Verordnung sind unter Auschluß 
der erforderlichen Nachweise gleichzeitig mit der Bitte um Zulassung zur Staatsprüfung für 
den höheren Finanzdienst beim Ministerium der Finanzen einzureichen. 
87. 
Die Zeit, während der ein Finanzpraktikant infolge der Beurlaubung dem Vorbereitungsdienst 
entzogen war, wird auf die vorgeschriebene Dauer dieses Dienstes in Anrechnung gebracht, so- 
weit der Urlaub während eines Jahres allein oder in Verbindung mit einer in demselben 
Jahre durch Krankheit verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes den Zeitraum von 
vier Wochen nicht übersteigt. War der Finanzpraktikant auf diese Weise mehr als vier Wochen 
dem Vorbereitungsdienst entzogen, so kann eine Anrechnung der überschießenden Zeit auf den 
Vorbereitungsdienst nur mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen erfolgen. 
88. 
1. Ist ein Finanzpraktikant mehr als vier Wochen ununterbrochen durch Krankheit dem Dienste 
entzogen, so ist die in § 44 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 287), den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend, vorgeschriebene 
Anzeige an dasjenige Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Finanzpraktikant beschäftigt 
ist und, wenn dieses nicht das Finanzministerium ist, auch an letzteres zu erstatten. 
2. Bezüglich der Anrechnung der Zeit, während der ein Finanzpraktikant infolge von 
Krankheit dem Vorbereitungsdienst entzogen war, auf die vorgeschriebene Dauer des Vorberei- 
tungsdienstes finden die Vorschriften des § 7 dieser Verordnung über die Aurechnung der 
durch Urlaub verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Amwendung. 
§ 9. 
1. Will ein Finanzpraktikant eine eheliche Verbindung eingehen, so hat die Stelle, welcher 
der Praktikant zugewiesen ist, die in § 31 der landesherrlichen Verordunng, betreffend den 
Vollzug des Beamtengesetzes, vorgeschriebene Anzeige dem Ministerium der Finanzen vorzulegen 
und sich, falls etwa die beabsichtigte Verehelichung vom Standpunkte der dienstlichen Interessen 
zu wesentlichen Bedenken Anlaß gäbe, hierüber zu äußern. 
2. Eine etwaige Eröffnung im Sinne des § 32 der in Absatz 1 genannten Verorduung 
erfolgt, wenn der Praktikant im Bereiche der Eisenbahnverwaltung beschäftigt ist, im Benehmen 
mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
	        
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