Urlanb.
Dienst-
verhinderung
durch
Krankheit.
Berehelichung.
408 XXIII.
Militärbehörde erteilte Führungszeugnis dem Ministerium der Finanzen in Urschrift oder be-
glaubigter Abschrift vorzulegen.
5. Wegen rechtzeitiger Feststellung der Abkömmlichkeit zu militärischen übungen, wegen
freiwilliger Ubungen sowie wegen Verbleibens in einem Militärverhältnis über die gesetzliche
Zeit hinaus sind die für Beamte allgemein getroffenen Bestimmungen maßgebend.
6. Gesuche um Einstellung in die Reihenfolge der in einer früheren Prüfung Bestandenen
nach § 18 Absatz 2 der eingangs genannten landesherrlichen Verordnung sind unter Auschluß
der erforderlichen Nachweise gleichzeitig mit der Bitte um Zulassung zur Staatsprüfung für
den höheren Finanzdienst beim Ministerium der Finanzen einzureichen.
87.
Die Zeit, während der ein Finanzpraktikant infolge der Beurlaubung dem Vorbereitungsdienst
entzogen war, wird auf die vorgeschriebene Dauer dieses Dienstes in Anrechnung gebracht, so-
weit der Urlaub während eines Jahres allein oder in Verbindung mit einer in demselben
Jahre durch Krankheit verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes den Zeitraum von
vier Wochen nicht übersteigt. War der Finanzpraktikant auf diese Weise mehr als vier Wochen
dem Vorbereitungsdienst entzogen, so kann eine Anrechnung der überschießenden Zeit auf den
Vorbereitungsdienst nur mit Genehmigung des Ministeriums der Finanzen erfolgen.
88.
1. Ist ein Finanzpraktikant mehr als vier Wochen ununterbrochen durch Krankheit dem Dienste
entzogen, so ist die in § 44 Absatz 3 der landesherrlichen Verordnung vom 10. Juli 1909 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 287), den Vollzug des Beamtengesetzes betreffend, vorgeschriebene
Anzeige an dasjenige Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Finanzpraktikant beschäftigt
ist und, wenn dieses nicht das Finanzministerium ist, auch an letzteres zu erstatten.
2. Bezüglich der Anrechnung der Zeit, während der ein Finanzpraktikant infolge von
Krankheit dem Vorbereitungsdienst entzogen war, auf die vorgeschriebene Dauer des Vorberei-
tungsdienstes finden die Vorschriften des § 7 dieser Verordnung über die Aurechnung der
durch Urlaub verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Amwendung.
§ 9.
1. Will ein Finanzpraktikant eine eheliche Verbindung eingehen, so hat die Stelle, welcher
der Praktikant zugewiesen ist, die in § 31 der landesherrlichen Verordunng, betreffend den
Vollzug des Beamtengesetzes, vorgeschriebene Anzeige dem Ministerium der Finanzen vorzulegen
und sich, falls etwa die beabsichtigte Verehelichung vom Standpunkte der dienstlichen Interessen
zu wesentlichen Bedenken Anlaß gäbe, hierüber zu äußern.
2. Eine etwaige Eröffnung im Sinne des § 32 der in Absatz 1 genannten Verorduung
erfolgt, wenn der Praktikant im Bereiche der Eisenbahnverwaltung beschäftigt ist, im Benehmen
mit dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.