Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

414 XXIII. 
C. Albergangs- und Schlußbestimmungen. 
8 20. 
Anwendung Die vorstehenden Vorschriften finden, soweit im Nachstehenden nichts anderes bestimmt ist, 
scherorne auch hinsichtlich der auf Grund der Staatsprüfung nach den landesherrlichen Verordnungen 
die bisherigen vom 17. März 1881 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 119) und vom 4. Februar 1898 
Finanz. (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183) ausgenommenen Finanzpraktikanten und der aus 
Pralirenn diesen Praktikanten hervorgegangenen Finanzassessoren entsprechende Anwendung. 
assessoren. 
8 21. 
Veschäftigung 1. Die Art der Beschäftigung und Verwendung der im § 20 erwähnten Finanzprakti- 
Lrrgssbeniaenfanten wird vom Ministerium der Finanzen und soweit es sich um die Zulassung solcher 
praktikanten Finanzpraktikanten zum höheren Eisenbahnverwaltungsdienst handelt, vom Ministerium des 
und Dienst. Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten im einzelnen Fall bestimmt. 
zenguise iter 2. Hinsichtlich der Erstattung der Personalberichte über diese Praktikanten gelten die 
gleichen Vorschriften wie bezüglich der Finanzassessoren (vergleiche § 18 dieser Verordnung). 
8 22. 
Inkrasttrelen. Diese Verordnung tritt alsbald in Kraft. 
Karlsruhe, den 16. August 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. 
Schneider. 
Verordnung. 
(Vom 16. August 1909). 
Den Vollzug des Jagdgesetzes betreffend. 
Die Verordnung vom 6. November 1886, den Vollzug des Jagdgesetzes betreffend (Ge- 
setze= und Verordnungsblatt Nr. XI.VII Seite 487), wird insofern geändert, als in § 1 
Absatz 1 Ziffer 2 die Lappentaucher aus dem Verzeichnis des jagdbaren Federwilds ge- 
strichen werden. . 
Karlsruhe, den 16. August 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. 
Dr. Stromeyer. 
Druck und Verlag von Malsch □G Vogel in Karlsruye.
	        
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