Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XXIV. 4s5 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 24. August 1909. 
Inhalt. 
Verordnung des Ministeriums des Innern: Die Flößerei auf dem Oberrhein während des Baues des 
Kraftwerks Laufenburg betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 21. Angust 1909.) 
Die Flößerei auf dem Oberrhein während des Baues des Krafstwerks Laufenburg betreffend. 
Mit Rücksicht auf die Bauarbeiten für das Kraftwerk Laufenburg wird im Benehmen 
mit der Regierung des Kantons Aargan auf Grund des § 108 Ziffer 5 des Polizeistraf- 
gesetzbuches zur Verhütung von Unglücksfällen die Flößerei auf der Rheinstrecke vom Gießen 
bei Rheinsulz bis zum Schäffigen bei Rhina unterhalb Laufenburg mit sofortiger Wirkung 
bis Ende September 1909 d. h. auf die Dauer der diesjährigen Floßzeit untersagt. 
Karlsruhe, den 21. August 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. 
Dr. Stromeyer. 
Drut und Verlag von Malsch A Vogel in Karlsrude. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 59
	        
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