Ermittelung
öffenllicher
Lasten.
418 XXWV.
4. In der Ausfertigung einer Zi Svollstreckungsanordnung oder Beitrittszulassung
ist der Tag anzugeben, an dem die Anordnung oder Beitrittszulassung dem Schuldner zuge-
stellt worden ist. Auch ist der Ausfertigung der Vollstreckungstitel und eine Abschrift des
Antrags des betreibenden oder beigetretenen Gläubigers beizulegen.
II. § 3 erhält folgende weiteren Absätze:
3. Ist die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück angeordnet, auf dem eine Grunddienst-
barkeit eingetragen ist, so hat das Grundbuchamt dem Notariat auch den eingetragenen Eigen-
tümer des herrschenden Grundstücks sowie den für ihn etwa bestellten Zustellungsbevollmäch-
tigten zu bezeichnen und mitzuteilen, was ihm über Wohnort und Wohnung dieses Eigentümers
und seines Vertreters bekannt ist.
4. Von Grundbucheintragungen, welche nach der Eintragung des Zwangsvollstreckungs-
vermerks vollzogen werden, soll das Grundbuchamt dem Notariat jeweils Mitteilung machen.
III. Hinter den § 4 wird eingeschaltet:
§ 4a.
1. Nach den 88§ 22 bis 24 des Ortsstraßengesetzes gehören zu den öffentlichen Lasten
eines Grundstücks die nach dem 30. September 1904 fällig gewordenen Verpflichtungen der
Grundstückseigentimer zur Bezahlung von Beiträgen, welche den Eigentümern auferlegt sind
zum Ersatz der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten
a. der Fertigstellung einer neuen oder einer durch Verbesserung eines bestehenden Weges
geschaffenen Ortsstraße,
. der Herstellung unterirdischer Abzugskanäle,
c. der Herstellung der öffentlichen Gehwege, Rinnen und Kanäle.
2. Nach § 69 Absatz 6 der Gemeinde= und Städteordnung können die Veiträge zur
Deckung der der Gemeinde erwachsenden Kosten der Herstellung, der Unterhaltung oder des
Betriebs von im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse ausgeführten, unterhaltenen
oder in Betrieb genommenen Veranstaltungen, durch welche für einzelne Beteiligte besondere
Vorteile dargeboten oder bestimmte Nachteile abgewendet werden oder deren Nutzung von ein-
zelnen Beteiligten besonders in Anspruch genommen wird, soweit diese Veranstaltungen eine
dauernde Wertserhöhung bestimmter Grundstücke auf abgegrenzten Teilen der Gemarkung zur
unmittelbaren Folge haben, bis zur Höhe der abgeschätzten Wertserhöhung als öffentliche
Lasten auf die beteiligten Grundstücke umgelegt werden.
3. Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Lasten gehen als solche bei einem Eigentums-
wechsel auf den neuen Erwerber des Grundstücks über und gewähren einen Anspruch auf
Befriedigung aus dem Grundstück mit dem in § 10 Absatz 1 Ziffer 3 und 7 des Reichs-
gesetzes bezeichneten Rang. Ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse des
Grundstücks kann jedoch von den forderungsberechtigten Gemeinden nur nach Maßgabe der
schriftlichen Bestätigung des Bezirksamts geltend gemacht werden, in welcher das Grundstück
und dessen Eigentümer, der Betrag des auf das einzelne Grundstück entfallenden Beitrags