Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

21 IV. 
Artikel 9. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages treten in Baden und in ÖOsterreich mit Wirkung 
vom 1. Jannar 1906 ab in Kraft. 
Jeder Teil ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Erfolgt die Kündigung in der 
Zeit vom 1. Jannar bis einschließlich 30. September eines Kalenderjahres, so verliert der 
Vertrag bereits für das der Kündigung nächstfolgende Kalenderjahr seine bindende Kraft. 
Findet die Kündigung in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 31. Dezember eines 
Kalenderjahres statt, so gilt der Vertrag erst vom zweitfolgenden Kalenderjahre an als aufgelöst. 
Artikel 10. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung unterbreitet 
und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Karlsruhe vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Insiegel eigenhändig unterzeichnet. 
Karlsruhe, den 7. November 1908. 
(I.I.) gez. Adolf Freiherr Marschall (L. S.) gez. Ludwig von Callenberg. 
von Bieberstein. (1. S.) gez. Ior. Otto Gottlieb. 
(I..S.) gez. Ir. Wilhelm Heintze. 
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Staatsvertrages zur Ver- 
meidung von Doppelbesteuerungen, welche sich aus der Anwendung der für Baden, beziehungs- 
weise für Osterreich geltenden Steuergesetze ergeben können, haben die unterzeichneten Bevoll- 
mächtigten noch die folgende Verabredung getroffen, welche mit dem Vertrage selbst gleiche 
Kraft und Giltigkeit haben soll. 
Die vertragsschließenden Teile sind darüber einverstanden, daß zum Zwecke der Aus- 
führung des Staatsvertrages die großherzoglich badischen und die k. k. österreichischen Steuer- 
behörden ermächtigt sind, in unmittelbaren Verkehr zu treten und auf Anfragen derselben 
Auskunft aus den amtlichen Akten zu erteilen, sowie daß auf diese Anfragen und Auskunfts- 
erteilung die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung Anwendung zu finden hat 
und daß die Akten nicht übersendet werden. 
Das gegenwärtige Protokoll, das durch den Austausch der Ratifikationen des Staats- 
vertrages als von beiden Teilen genehmigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung 
— 
zu Karlsruhe am 7. November 1908 vollzogen. 
gez. Adolf Freiherr Marschall gez. Ludwig von Callenberg. 
von Bieberstein. gez. Dr. Otto Gottlieb. 
gez. Dr. Wilhelm Heintze. 
  
  
Druck und Verlag von Malsch &# Vogel in Karlsrube.
	        
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