Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXV. 423 
Soweit die ordnungsmäßige Verwaltung eine Versicherung gegen nicht schon staatlich versicherten 
Brandschaden oder eine sonstige Versicherung erfordert, soll der Verwalter für die Versiche- 
rung sorgen. 
7. Der Verwalter muß die Verwaltung selbst führen. Er darf sich nur zur Besorgung 
einzelner unverschieblicher Geschäfte im Falle persönlicher Verhinderung eines Vertreters be- 
dienen, für den er in diesem Falle haftet. Ist der Verwalter darüber hinaus an der perfön- 
lichen Führung der Verwaltung verhindert, so hat er dies dem Notariat unverzüglich anzuzeigen. 
g 34. 
1. Aus den Einnahmen hat der Verwalter ohne besondere Weisung zu berichtigen: 30usngen un 
a. die Ausgaben der Verwaltung, erechigte. 
b. die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung 
des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, 
4. die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten (Ausführungsgesetz § 3). 
Andere Zahlungen an Berechtigte dürfen nur auf Grund der vom Notariat bei der 
Aufstellung des Teilungsplanes getroffenen Anordnungen erfolgen. Dabei ist die vom Notariat 
bestimmte Rangordnung einzuhalten; an einen im Range nachstehenden Berechtigten darf eine 
Zahlung nur erfolgen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die den vorgehenden Berech- 
tigten zugewiesenen Beträge aus den bis zu ihrer Fälligkeit zu erwartenden Einnahmen ge- 
leistet werden können. 
3. Kaun eine Zahlung auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die 
Ablösungssumme einer Rentenschuld erfolgen, so hat der Verwalter dies dem Notariat zwecks 
Anberaumung des in § 158 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Termins anzuzeigen. 
XIV. In § 40 werden im Absatz 3 die Worte „vom 25. Jannar 1901 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 87)“ gestrichen. 
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XV. Iu § 42 werden die Worte „8 77 der Rechtspolizeiordnung vom 23. November 
1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 665)“ ersetzt durch die Worte „§ 100 der Rechts 
polizeiordnung“. 
Artikel II. 
Diese Verordumg tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Artikel lll. 
Die Zwangsversteigerungsverordnung erhält hiernach die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 
Karlsruhe, den 6. August 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. Dr. Roth.
	        
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