Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXV. 431 
Versteigerung angeheftet bleiben. Wird der Anschlag beschädigt oder vorzeitig entfernt, so soll 
er erneut angeheftet werden. 
8 16. 
Die Belege über Einrückungen in öffentliche Blätter, öffentlichen Anschlag und Ausruf c. Belegstücke 
sind zu den Akten zu nehmen. 
817. 
1. Die Bestimmung des Versteigerungstermins ist der Bezirkssteuerbehörde und dem Mineilung 
Gemeinderechner, in deren Bezirk der Gegenstand der Vollstreckung gelegen ist, mitzuteilen. EW— 
2. Den Behörden, Kassen oder Personen, welchen die Erhebung der in § 3 Absatz 1 aihede uav 
Ziffer 3 und 5 des Ausführungsgesetzes bezeichneten Steuern und Beiträge obliegt, ist der beteiligte. 
Versteigerungstermin dann mitzuteilen, wenn der Schuldner zur Entrichtung solcher Steuern 
und Beiträge verpflichtet ist und dies dem Notariat bekannt ist oder ohne weitläufige Er- 
hebungen bekannt wird. 
3. Ist ein Stammgut oder sind Bestandteile eines solchen Gegenstand der Zwangs- 
versteigerung, so ist die Bestimmung des Versteigerungstermins auch den von der Erbfolge 
ausgeschlossenen Söhnen und Töchtern der Familie sowie der Witwe eines Stammgutsbesitzers 
mitzuteilen, wenn nach der von dem Notariat eingezogenen Erkundigung wahrscheinlich ist, 
daß ihnen Abfertigungs= oder Wittumsansprüche zustehen, und ihr Aufenthalt dem Notariat 
bekannt ist oder ohne weitläufige Erhebungen bekannt wird (vergleiche Ausführungsgesetz zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 36 88 7 bis 9). 
4. Die Mitteilung (Absatz 1 bis 3) hat durch Übersendung einer Ausfertigung der Ter- 
minsbestimmung zu erfolgen. Im Falle des Absatzes 3 ist beizufügen, daß die (in der Termins- 
bestimmung enthaltene) Aufforderung zur Anmeldung von Rechten (Reichsgesetz § 37 Ziffer 4) 
sich auf die Abfertigungs= und Wittumsansprüche beziehe, welche den in Absatz 3 Genannten 
nach Artikel 36 § 8 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch etwa zustehen. 
5. Einer Zustellung der obigen Mitteilungen bedarf es nicht. Die Vorschrift des § 41 
des Reichsgesetzes, wonach denjenigen, welche Ansprüche angemeldet haben, als Beteiligten 
(Reichsgesetz § 9 Ziffer 2 und § 10) die Terminsbestimmung zuzustellen ist, wird hier- 
durch nicht berührt. 
3. Versteigerung. 
8 18. 
1. Die Versteigerung soll in der Regel in der Gemeinde abgehalten werden, in deren Ort der 
Gemarkung das zu versteigernde Grundstück oder eines der zu versteigernden Grundstücke Versteigerung 
gelegen ist. 
2. Das Notariat kann jedoch die Versteigerung an einem anderen im Amtsgerichtsbezirke 
gelegenen Orte abhalten, wenn von der Versteigerung an diesem Orte ein günstigerer Erfolg 
zu erwarten steht.
	        
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