Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

436 XXV. 
III. Zwangsverwaltung. 
8 30. 
mendun 1. Auf die Zwangsverwaltung finden die Vorschriften der §§ 22, 24 bis 27 und 29 
schristen über entsprechende Anwendung. 
die Zwangs- 2. Die in 8 17 Absatz 1 und 2 bezeichneten Behörden, Kassen oder Personen sind auch 
versteigerung von der Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Notariat zu benachrichtigen. 
§ 31. 
Bestellung des 1. Das Notariat hat nach Empfang der Mitteilung über die Anordnung der Zwangs- 
Verwalters i n . " .# 
enverwaltung (§ 2 Absatz 3) ohne Verzug den Verwalter zu bestellen und dem Amtsgericht 
wallungsver- Uamhaft zu machen. 
fohren. 2. Dem Verwalter ist zu seinem Ausweis eine Urkunde über seine Bestellung auszu- 
händigen. Nach Beendigung der Verwaltung ist die Urkunde zurückzugeben. 
3. Von dem Inhalt des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses sowie etwaiger 
nachfolgender die Zulassung eines Gläubigers zum Beitritt, die Verbindung oder Aufhebung 
des Verfahrens betreffeuden Beschlüsse des Amtsgerichts hat das Notariat dem Verwalter 
Mitteilung zu machen. Wenn aus besonderen Gründen das Amtsgericht den Verwalter un- 
mittelbar benachrichtigt, so hat es das Notariat hievon in Kenntnis zu setzen. 
8 32. 
Übernahme 1. Das Notariat kann dem Verwalter die Ermächtigung erteilen, sich selbst in den Besitz 
büist wnng des Grundstücks zu setzen, oder ihm das Grundstück durch einen Gerichtsvollzieher übergeben 
den Ver. lassen. Zur Besitzergreifung soll womöglich der Schuldner zugezogen werden. 
walter. 2. Der Verwalter soll — nötigenfalls durch Einvernahme Beteiligter oder durch sonstige 
Erhebungen — feststellen: 
den Zustand des Grundstücks und der Gebände, 
b. die Art der bisherigen Benützung, bei Miet- und Pachtverhältnissen die Personen der 
Mieter oder Pächter, die Dauer des Vertrags, die Höhe der Miet= oder Pachtziusen, 
die Rückstände solcher Zinsen sowie die etwaige Pfändung oder Abtretung der 
Zinsforderungen, 
:. die öffentlichen Lasten des Grundstücks, 
. die voraussichtlichen Ausgaben für die Erhaltung des Grundstücks in seinem Bestand, 
JP. alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse. 
Der Verwalter hat bei der üÜbernahme des Grundstücks diejenigen Gegenstände, auf 
die sich die Beschlagnahme erstreckt, insbesondere die von dem Grundstück getreunten Erzeugnisse 
und sonstigen Bestandteile sowie das Zubehör des Grundstücks in seine Obhut zu nehmen. 
Geeignetenfalls ist über diese Gegenstände ein Verzeichnis zu fertigen. 
4. lüber die Besitzergreifung und das Ergebnis seiner Erhebungen hat der Verwalter dem 
Notariat — gegebenenfalls unter Vorlage einer Abschrift des nach Absatz 3 ausgenommenen 
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