Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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Verzeichnisses — unverzüglich zu berichten; der Bericht ist zu ergänzen, wenn einzelne Er- 
hebungen erst nachträglich abgeschlossen werden. Dem Bericht ist auch eine Übersicht über die 
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben anzuschließen. 
5. Ju dem vom Verwalter zu erstattenden Bericht ist auch anzugeben, welche Räume 
dem zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnenden Schuldner als für seinen 
Hausstand unentbehrlich belassen worden sind. Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied 
seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so hat der Verwalter unverzüglich 
dem Notariat Anzeige zu erstatten. 
1. Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die Führung der 
erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten, und Verwattung. 
ordnungsmäßig zu benützen. Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, die zu diesem 
Zwecke erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschließen. 
2. der Verwalter hat die Verwaltung nach den vom Notariat erteilten Anweisungen 38) 
zu führen. Weisungen des Gläubigers oder des Schuldners sind für ihn nicht maßgebend. 
3. Der Verwalter soll in der Regel die bisherige Art der Benützung des Grundstücks 
beibehalten. Soweit Grundstücke nicht auf Rechnung der Masse landwirtschaftlich genutzt werden, 
sind sie zu vermieten oder zu verpachten. Die Miet= oder Pachtdauer soll ohne Genehmigung 
des Notariats die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. In den Miet= oder Pachtverträgen 
soll bedungen werden: 
a. daß der Mieter oder Pächter nicht berechtigt sein soll, Ansprüche aus dem Vertrage 
zu erheben, wenn das Grundstück vor der Überlassung an den Mieter oder Pächter 
im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird, 
daß im Falle des Zuschlags des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung nach 
der Überlassung an den Mieter oder Pächter, wenn der Ersteher die sich aus dem 
Mict= oder Pachtverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt, die gesetzliche Haftung 
des Vermieters oder Verpächters für den vom Ersteher zu ersetzenden Schaden ausge- 
schlossen sein soll. 
4. Ergreift die Beschlagnahme Forderungen (namentlich Miet= und Pachtzinsforderungen), 
so soll der Verwalter die bei der Besitzergreifung anwesenden Drittschuldner auf die Beschlag- 
nahme hinweisen. Hält er die Erlassung eines Zahlungsverbots an die Drittschuldner (Reichs- 
gesetz § 22 Absatz 2, § 151 Absatz 3) für geboten, so hat er beim Notariat die Erlassung 
des Verbots zu beantragen. Unterbleibt ein soicher Antrag, so soll der Verwalter die Dritt- 
schuldner, soweit nicht die Belehrung bei der Besitzergreifung erfolgt und von ihnen unter- 
schriftlich anerkannt ist, durch eingeschriebenen Brief auf die Beschlagnahme hinweisen. 
5. Der Verwalter hat die Ansprüche, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt — Miet- 
und Pachtzinsforderungen, Ansprüche aus den mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen 
Rechten auf wiederkehrende Leistungen, Forderungen auf Versicherungsgelder (Bürgerliches 
Gesetzbuch §§ 1123, 1126, 1127) — nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
—
	        
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