Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

440 XXV. 
4. Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung vor der übergabe oder der Besitzergreifung 
aufgehoben, der Verwalter aber zum Zwecke der Übernahme an Ort und Stelle gekommen, 
so erhält er eine Vergütung von 5 .4. 
5. Die Vereinbarung oder Festsetzung einer geringeren Vergütung durch das Notariat 
bleibt vorbehalten. 
6. Anderseits kann, wenn die tatsächlichen Einnahmen des Verwalters an Miet= oder 
Pachtzinsen der Dauer der Verwaltung nicht entsprechen, oder wenn die Verwaltung außer- 
gewöhnliche Mühewaltung erfordert, abweichend von den Vorschriften in Absatz 1 bis 4 eine 
höhere Vergütung durch das Notariat festgesetzt werden. 
7. Die Festsetzung der Vergütung für die Verwaltung von Grundstücken, die nicht durch 
Vermietung oder Verpachtung benützt werden, bleibt dem Notariat im Einzelfall überlassen. 
8. Neben der Vergütung hat der Verwalter Anspruch auf Erstattung notwendiger Reise- 
kosten und anderer Auslagen. 
IV. Gemeinsame Vorschriften. 
8 40. 
Vollstreckungs- 1. Über jedes Vollstreckungsverfahren sind vollständige und geordnete Akten zu führen. 
alten 2. Auch in Vollstreckungssachen ist auf jedem bei dem Notariat einlaufenden Schriftstück 
in der rechten oberen Ecke der ersten Seite die Zeit des Eingangs und die Nummer des Ein— 
trags im Geschäftstagebuch zu vermerken. 
3. Hinsichtlich des Ordnens und Heftens der Akten sind die Vorschriften der Amts- 
gerichts-Registraturordnung auch bei dem Notariat zu beachten. 
4. Nach Erledigung des Verfahrens hat das Notariat die bei ihm und in Fällen der 
Zwangsverwaltung auch die bei dem Verwalter erwachsenen Akten an das Amtsgericht zur 
Aufbewahrung abzugeben. 
5. Der mit der Führung der Registratur betraute Gerichtsschreiber hat dem Notariat 
über die Einlieferung der Akten Empfangsbescheinigung zu erteilen. 
6. Die Empfangsbescheinigung ist beim Notariat als Beilage der Vollstreckungstabelle"“) 
zu verwahren. In der Tabelle ist die Beilagenummer anzugeben. 
7. Bei dem Amtsgericht sind die Vollstreckungsakten des Notariats und die Akten des 
Verwalters den gerichtlichen Vollstreckungsakten beizubinden. 
*) Formular 11 zur Tabelle nvorschrist vom 23. Dezember 1899. 
8 41. 
Vorlänsige 1. Gelder, welche im Vollstreckungsverfahren, insbesondere zum Zwecke der Übersendung 
Iawnhmung an einen im Verteilungstermin nicht erschienenen Empfangsberechtigten oder zum Zwecke der 
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und Wert. Hinterlegung in die vorläufige Verwahrung des Notars gelangt sind, dürfen nicht mit anderem 
vapieren. Gelde vermischt werden (vergleiche Verordnung § 24 Absatz 2 und § 25).
	        
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