XXIX. 455
87.
Gymnasien können mit Realgymnasien, Realgymnasien mit Oberrealschulen in allen oder
nur in den sieben oder sechs unteren Klassen verbunden werden.
Jede der drei genannten Anstaltsarten kann auch mit Höheren Mädchenschulen ver-
bunden werden.
Dabei gilt als Regel, daß der Unterricht in den drei unteren Jahrgängen gemeinsam ist.
Den Höheren Mädchenschulen können überdies, — sofern sie nicht schon mit anderen
Anstaltsarten (Absatz 2) verbunden sind —, besondere bis zu vier Klassen umfassende Unterrichts-
kurse zur Ausbildung von Lehrerinnen angegliedert werden.
Keine Anstalt darf mehr als zwei lehrplanmäßig verschiedene Abteilungen umfassen.
5 .
Zum Besuch von Realschulen und Oberrealschulen, die für Knaben bestimmt sind, dürfen
Mädchen zugelassen werden, wenn an dem Ort eine besondere Höhere Lehranstalt für Mädchen
nicht besteht.
Abgesehen hiervon bedürfen Mädchen zur Aufnahme in Knabenschulen jeweils im einzelnen
Fall der Genehmigung der Oberschulbehörde. Die Genehmigung soll in der Regel versagt
werden, wenn an dem Ort eine Anstalt für Mädchen errichtet ist, die die gleichen Bildungs-
ziele verfolgt, wie die Kunabenanstalt, für welche die Aufnahme nachgesucht wird.
89.
Die Verwaltung, Beaufsichtigung und Leitung sämtlicher Höherer Lehranstalten sowie die
Besetzung der Lehrerstellen an denselben ist Sache des Staates.
Bei Anstalten, an deren Unterhalt Gemeinden nach den Bestimmungen dieser Verordnung
beteiligt sind, kann den Gemeinden bei der Besetzung von Lehrerstellen ein Mitwirkungsrecht,
bei den Anstalten für Mädchen überdies das Recht der Besetzung der nichtetatmäßigen
Lehrerinnenstellen vorbehaltlich der Genehmigung der Oberschulbehörde eingeräumt werden.
10.
Die Neuerrichtung, die Erweiterung und lehrplanmäßige Anderung sowie die Aufhebung
von Höheren Lehranstalten ist durch den Staatsanzeiger bekannt zu machen.
Bei zusammengesetzten Anstalten (§ 7) sowie bei Höheren Bürgerschulen ist in der Bekannt-
machung die lehrplanmäßige Gestaltung, bei Höheren Bürgerschulen überdies noch die Zahl
der Klassen anzugeben.
II. Lehrplan und Schulordnung.
S§ 11.
Für jede der in § 2 Ziffer 1 bis 3 genannten Anstaltsarten wird ein Lehrplan auf-
gestellt, der für alle Anstalten der betreffenden Art verbindlich ist.
67.