Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

458 XXIX. 
Wird eine Anstalt für Knaben gleichzeitig auch von Mädchen besucht, so findet eine Zu— 
sammenrechnung der Geschwister verschiedenen Geschlechtes nur dann statt, wenn die Zulassung 
der Mädchen zum Besuch der Anstalt auf Grund des 88 Absatz l, nicht aber auch, wenn 
sie auf Grund des § 8 Absatz 2 erfolgt ist. 
820. 
Bedürftigen und befähigten Schülern, deren Fleiß und Betragen nicht beanstandet ist, 
kann das Schulgeld ganz oder teilweise nachgelassen werden. 
21. 
Wird die Teilnahme an nur einzelnen Unterrichtsfächern ausnahmsweise von der Ober- 
schulbehörde gestattet, so ist in der Regel das geordnete Schulgeld für die höchste Klasse, an 
deren Unterricht teilgenommen wird, zu entrichten. Ausnahmen hiervon bedürfen der Geneh- 
migung des Unterrichtsministeriums. Die Vorschriften über Befreiunng und Ermäßigung des 
Schulgeldes finden hier keine Anwendung. 
8 22. 
Das Schulgeld ist für den Zeitabschnitt (§ 16 Absatz 1), in dem der Eintritt, sowie für 
denjenigen, in dem der Austritt erfolgt, voll zu entrichten. Der Anspruch wird 2 Wochen 
nach dem Beginn des Zeitabschnitts fällig. 
Erfolgt der ÜUbertritt in eine andere Anstalt im Laufe eines für die Erhebung des 
Schulgeldes maßgebenden Zeitabschnitts, so besteht eine Verpflichtung zur Zahlung des Schul- 
geldes für diesen Zeitabschnitt an der neuen Anstalt nur dann, wenn das Schulgeld beim 
Eintritt nicht bereits an der früheren Anstalt bezahlt war. 
Beim Übertritt von einer nichtbadischen Anstalt kann beim Vorliegen besonderer Umstände 
entsprechend verfahren werden. 
IV. Reife- und Kbschlußprüfung. 
g 23. 
Bei den Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen findet am Schlusse des neun— 
jährigen Lehrgangs unter Leitung eines Vertreters der Oberschulbehörde eine Reifeprüfung 
statt, über deren Vornahme und Einrichtung nähere Vorschriften erlassen werden. 
Das Bestehen dieser Prüfung gibt die Berechtigung zum Hochschulstudium sowie zur Zu- 
lassung zu allen Prüfungen für den höheren Staatsdienst. 
8 24. 
An sechsklassigen Realanstalten wird am Schlusse des obersten Kurses zum Zwecke des 
Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst eine 
Abschlußprüfung unter Leitung eines Vertreters der Oberschulbehörde abgehalten.
	        
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