Nr. XXXVIII. 491
Grsetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. Dezember 1909.
Inhalt.
Verordnung: des Miuisteriums des Innern: die Schiffahrt auf dem Bodensee betressend
Verordnung.
(Vom 24. Dezember 1909.)
Die Schiffahrt auf dem Bodensee betreffend.
Auf Grund der durch Allerhöchste Staatsministerialentschließung vom 4. Oktober 1909
erteilten Ermächtigung wird zum Vollzuge der zwischen Baden, Bayern, Österreich, der Schweiz
und Württemberg getroffenen Vereinbarung und im Einverständnis mit den Ministerien des
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten sowie der Finanzen gemäß
§ 366 Ziffer 10 und § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und § 148 des Polizeistraf-
gesetzbuches verordnet, was folgt:
J.
An Stelle der in unserer Verordnung vom 20. September 1899 (Gesetzes- und Verord—
nungsblatt Seite 1#11) unter l. getroffenen Bestimmungen treten folgende
Revidierte Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung
für den Bodensee.
A. Belastung der Schiffe und Schiffsuntersuchung.
§ 1.
Kein Schiff darf derart belastet werden, daß es tiefer geht als die Linie, durch welche
die größte zulässige Eintauchung bezeichnet ist.
Offene, d. h. nicht mit festem Deck versehene Schiffe müssen in dem Falle, daß die Schiffs-
wand nicht mindestens 50 cm über die Wasserlinie hervorragt, mit sogenannten Windladen
von solcher Höhe versehen werden, daß das Maß vom Wasserspiegel bis zur Oberkante der
Windlade überall mindestens 50 cm beträgt.
Sofern die Ladung eines offenen Schiffes aus regelmäßig geschichtetem, geschnittenem oder
gespaltenem Weichholz besteht, kann die Anwendung der Windladen unterbleiben.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 76