Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

b. 
C. 
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XXXVIII. 493 
ob die nötigen Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr getroffen sind, insbesondere ob 
die Behälter des Betriebsstoffes und die Rohrleitungen aus entsprechendem Material 
genügend stark hergestellt und die Lötstellen hart gelötet sind, ob der Zufluß des Be- 
triebsstoffes zum Motor auch von außerhalb der Motorkammer abschließbar; ob eine 
Rohrleitung mit Olpumpe vorhanden ist, um das Arbeitsgefäß (Tank) aus dem außer- 
halb der Motorkammer gut geschützt und leicht zugänglich anzubringenden Vorrats- 
gefäß mit dem Betriebsstoff zu füllen und ob der Boden der Motorkammer mit einer 
zum Auffangen von Tropföl geeigneten Blechverschalung versehen ist; 
ob der Treibapparat so eingerichtet ist, daß rasch gestoppt und vom Vorwärts= in 
Rückwärtsgang umgesteuert werden kann; 
. ob für den Fall, daß Personen gewerbsmäßig befördert werden sollen, die erforderlichen 
Sicherheitseinrichtungen vorhanden sind. 
83. 
Bei der Untersuchung der Schiffsausrüstung ist zu prüfen, ob das Schiff mit allen zur 
sicheren Fahrt und zur Hilfe in Notfällen erforderlichen Geräten und Einrichtungen versehen ist. 
Zur notwendigen Ausrüstung gehören auch die zur raschen Entfernung von Wasser aus 
dem Schiffsraume, sowie die zur Abgabe der vorgeschriebenen Signale erforderlichen Vor- 
kehrungen und Gerätschaften — Lichter, Nebelhorn, Dampfpfeife, Luftpfeife, Sirene, Schiffs- 
glocke, Signalflagge, Signalkanone. 
Aufeisernen Schiffen muß Vockehrung getroffen und müssen die nötigen Werkzeuge und 
Materialien vorhanden sein, um ein Leck ohne Zeitverlust bestmöglich stopfen und dichten zu können. 
Jedes Dampfschiff muß ferner folgenden Erfordernissen genügen: 
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es müssen Einrichtungen und Geräte vorhanden sein, um einen an Bord ausgebrochenen 
Brand wirksam zu bekämpfen; 
. das Dampfschiff muß versehen sein mit einer beweglichen Überbordleiter, sowie mit 
mindestens einem gehörig ausgerüsteten Rettungsnachen, welcher so anzubringen ist, 
daß er rasch ins Wasser gelassen und bemannt werden kann; 
. das Dampfschiff muß mit einer der Größe des Schiffes und seiner Zweckbestimmung 
entsprechenden Anzahl von Rettungsgürteln oder Rettungsringen ausgerüstet sein. Auf 
den zum Personenverkehr verwendeten Dampfschiffen sind außerdem die auf Deck auf- 
gestellten Tische und Bänke so einzurichten, daß sie ins Wasser geworfen werden 
können und genügende Schwimmkraft besitzen, um ebenfalls zur Rettung von ins 
Wasser geratenen Personen dienen zu können; 
. es muß ein kompensierter Kompaß, dessen Windrose einen Durchmesser von mindestens 
15 cm hat, nebst der Einrichtung für dessen feste Aufstellung und Beleuchtung bei 
Nacht vorhanden sein; 
. zwischen dem Schiffsführer und Maschinenleiter muß eine leichte Verständigung möglich 
sein; auch muß auf Schiffen mit Promenadedeck vom Kommandoplatz sowie vom Stande 
des Steuermannes aus eines der akustischen Signalmittel in Tätigkeit gesetzt werden können. 
76.
	        
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