Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

496 XXXVIII. 
Die Dampfschiffanlandestellen sind in der Nacht zu der Zeit, zu welcher das Anlaufen 
von Dampfschiffen zu erwarten ist, zu beleuchten. 
Für die Abgabe der in der Signalordnung (Anlage III) näher bestimmten Signale müssen 
in den Häfen und an den Dampfschiffanlandestellen angebracht sein: 
a. ein weithin hörbares, tieftönendes Nebelhorn; 
b. eine helltönende Nebelglocke. 
Ferner müssen in jedem Haupthafen eine Signalkanone und mehrere Blickfeuer sich befinden 
und muß ein mit den nötigen Gerätschaften ausgerüstetes Rettungsboot in Bereitschaft gehalten 
werden. 
§ 9. 
Die Errichtung von Kahnstationen für den regelmäßigen Personenverkehr der Dampfschiffe 
ist nicht zulässig. 
10. 
Die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 erwähnten Lichter, und keine anderen, müssen bei 
jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden. 
1. Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen: 
a. am Buge, und zwar mindestens 3,5 m über dem Hauptdeck, ein helles, weißes Licht, 
so eingerichtet und angebracht, daß es gleichmäßig über einen Bogen des Horizontes 
von 20 Kompaßstrichen und zwar 10 Striche von vorne nach jeder Seite sichtbar ist; 
b. an der rechten Seite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleich- 
mäßig über einen Bogen des Horizontes von 10 Kompaßstrichen von vorne nach rechts 
sichtbar ist; 
an der linken Seite ein rotes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleichmäßig 
über einen Bogen des Horizontes von 10 Kompaßstrichen von vorne nach links sicht- 
bar ist; 
am Heck ein blaues Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es gleichmäßig über 
einen Bogen des Horizontes von 16 Kompaßstrichen und zwar 8 Striche von rück- 
wärts nach jeder Seite sichtbar ist. 
2. Ein Motorschiff, welches ohne beigesetztes Segel fährt, hat die unter Ziffer 1 lit #, 
b unde vorgeschriebenen Lichter zu führen, mit der Maßgabe jedoch, daß das Bug-(Gras-FLicht 
mindestens 1,5 m hoch über dem Schiffsrand und die beiden Seitenlichter mindestens 1 u 
rückwärts vom Bug (Gras) anzubringen sind. 
3. Motorschiffe mit beigesetztem Segel, sowie Segelschiffe, Güter-Schleppschiffe und Trajekt- 
kähne haben zu führen: 
a. wenn sie selbständig fahren, und zwar auch, wenn sie zeitweise durch Rudern oder 
Schalten fortbewegt werden, die nach Ziffer 1 lit. b und c für Dampfschiffe vor- 
geschriebenen Seitenlichter; 
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