Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVIII. 499 
Dabei hat dasjenige Schiff, welches die Gefahr zuerst wahrnimmt, das andere Schiff oder 
sonstige Fahrzeug durch Abgabe des Alarmsignals mit der Dampfpfeife oder mit dem Nebel- 
horn auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Dieses Alarmsignal ist von dem anderen 
Schiffe sofort zu erwidern. 
7. Wenn ein Dampfschiff oder ein Motorschiff ohne beigesetztes Segel während der Fahrt 
manövrierunfähig wird oder sonst außerstande ist, vorschriftsmäßig auszuweichen, so hat dasselbe 
den in gefahrdrohender Weise sich nähernden Schiffen diesen Umstand durch das in der Signal- 
ordnung hiefür vorgesehene Signal bekannt zu geben. 
8. Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch die Gefahr eines 
Zusammenstoßes entsteht, so muß eines von ihnen dem anderen, wie nachstehend angegeben, 
ausweichen, nämlich: 
a. Ein Segelschiff, welches mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) fährt, muß 
einem mit Seitenwind (gestreckten Schnüren) fahrenden Schiffe aus dem Wege gehen; 
b. von zwei Schiffen, die in entgegengesetzter Richtung mit Seitenwind (gestreckten Schnüren) 
aufeinander zufahren, muß dasjenige Schiff aus dem Wege gehen, welches den Wind 
von der linken Seite hat; 
.wenn zwei Schiffe mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) segeln und 
denselben von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige Schiff, welches den Wind 
von der linken Seite hat, dem anderen aus dem Wege gehen; 
.von zwei Schiffen, welche mit vollem Winde segeln und den Wind von derselben 
Seite haben, muß dasjenige Schiff ausweichen, welches auf der Windseite liegt; 
C. ein Schiff, welches mit vollem Winde in der Kielrichtung fährt, muß jedem Schiffe 
aus dem Wege gehen. 
Motorschiffe mit beigesetzten Segeln stehen hinsichtlich dieser Ausweichregeln den Segel- 
schiffen gleich. 
9. Ohne Rücksicht auf irgend eine der in den vorstehenden Ziffern enthaltenen Regeln 
ist jedes Schiff, gleichviel ob Dampfschiff, Motorschiff oder Segelschiff, wenn es ein anderes 
Schiff überholt, verpflichtet, diesem letzteren aus dem Wege zu gehen. 
Als überholendes Schiff gilt ein Fahrzeug, das sich einem anderen so nähert, daß es bei 
Nacht keines der Seitenlichter des anderen Fahrzeuges sehen würde. 
Vermag ein Fahrzeug bei Tag nicht zu erkennen, ob es sich vor oder hinter einem anderen 
Fahrzeug befindet, so hat es anzunehmen, daß es selbst ein überholendes Fahrzeug sei, das 
dem anderen aus dem Wege zu gehen hat. Durch eine spätere Veränderung in der Stellung 
der Fahrzeuge zu einander wird das überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden Fahr- 
zeug, noch von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu gehen. 
Die Absicht, einem anderen Schiffe vorzufahren, hat bei Nacht ein Dampfschiff durch 
fünf kurze Pfiffe mit der Dampfpfeife, ein Motorschiff durch fünf kurze Töne mit dem Nebel- 
horn kundzugeben. 
10. Erscheint es für Schiffe, die einander ansichtig sind, veranlaßt, die Art und 
Weise des Ausweichens bekannt zu geben, so sind hierfür unmittelbar vor der Ausführung 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 77 
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