Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVIII. 501 
2. Wenn ein Dampfschiff oder Motorschiff die Nebelsignale eines anderen Schiffes wahr- 
nimmt, und aus der Richtung und Stärke derselben, sowie aus der Art des Signals hervor- 
geht, daß sich das andere Schiff in solcher Stellung befindet, welche ein Ausweichen erfordert, 
so hat es vor allem die Fahrgeschwindigkeit zu mäßigen und nötigenfalls die Maschine ganz 
abzustellen. 
Erst nach erlangter Kenntnis über die gegenseitige Stellung der beiden Schiffe zu einander 
darf unter vorsichtigster Anwendung des Steuers und der Maschinenkraft das Ausweich- 
manöver durchgeführt werden. 
3. Bei unsichtigem Wetter (Nebel, Schneegestöber u. s. w.) dürfen Dampf= und Motor- 
schiffe, sowie Motorboote mit keiner größeren Geschwindigkeit als 10 km in der Stunde fahren. 
Ausgenommen hiervon sind nur die Fahrzeuge der vereinigten Dampfschiffahrtsverwaltungen 
für den Bodensec und Rhein. 
4. Bei Nebelwetter und Schneegestöber ist das Schleppen von Flößen untersagt. 
Die Vornahme von Wasserbauarbeiten in den dem Dampferverkehr dienenden Teilen der 
Hafeubecken, in und vor den Hafeneinfahrten und auf den vorgeschriebenen Fahrkursen der 
Dampfschiffe hat bei Nebelwetter und Schneegestöber zu unterbleiben. Sollte sich die Durch- 
führung derartiger Arbeiten nicht auf nebelfreies Wetter verschieben lassen, so müssen Zeit 
und Ort der Vornahme derselben den fahrplanmäßig verkehrenden Dampfschiffen rechtzeitig 
bekannt gegeben werden. 
In diesem Falle haben die schwimmenden Baumaschinen und Arbeitsschiffe (Lauen) in 
gleicher Weise die Nebelsignale abzugeben, wie sie für die Fahrzeuge in Fahrt in Ziffer 1 
lit. a, b, c vorgeschrieben sind. 
8 13. 
1. Die Einfahrt der Dampfschiffe in die Häfen, sowie die Ausfahrt soll womöglich mit 
verringerter Kraft geschehen. 
2. Wenn zwei einen Hafen anlaufende Schiffe sich gleichzeitig der Hafenluke nähern, so 
hat dasjenige Schiff, welches das andere an der rechten Seite hat, diesem letzteren den Vorrang 
für die Einfahrt zu lassen. Ein Dampfschiff geht hierbei aber jedem nicht unter Dampf gehenden 
Schiffe vor, es sei denn, daß ein mit kräftigem Wind segelndes Schiff (Segelschiff oder Motor- 
schiff mit beigesetztem Segel) oder ein schwerbeladenes Motorschiff ohne beigesetztes Segel bei 
stürmischer Witterung augenscheinlich nicht in der Lage ist, ohne eigene Gefahr dem Dampf- 
schiffe das Fahrwasser frei zu lassen. (Wegen Anwendung des Alarmsignals siehe Signal- 
ordnung (Anlage III).) 
3. Sind gleichzeitig mehrere Fahrzeuge zur Ausfahrt bereit, so haben Dampfschiffe und 
Trajektkähne ohne Rücksicht auf die Aufstellung bei der Ausfahrt immer den Vorrang. 
Wenn zwei oder mehrere Dampfsschiffe zu einer und derselben Zeit zur Ausfahrt aus 
dem Hafen bereit sind, so erhält dasjenige Dampfschiff den Vorrang, welches vermöge seiner 
Aufstellung am schnellsten und ohne Gefährdung anderer Schiffe die Ausfahrt zu bewirken vermag. 
77.
	        
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