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Ist an dem betreffenden Orte ein Hafen, so sind die erforderlichen Anordnungen,
soweit das Hafengebiet in Betracht kommt, von der Hafenbehörde, geeignetenfalls im
Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde zu treffen.
XII. Fahrzeuge, welche an einem mit der Flagge nach Ziffer XI, Punkt 1 versehenen
Schiffe in einer Entfernung von weniger als 300 m vorüberfahren, haben die Feuer zu
bergen, Dampfschiffe überdies die Rauchregister entsprechend zu handhaben.
XIII. Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 kg Bruttogewicht versendet, muß
unter Angabe der Bestimmungsorte der zuständigen Polizeibehörde des Versendungsortes den
Frachtschein zur Visierung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom Empfänger auf
dem dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine
sind der zuständigen Polizeibehörde des Versendungsortes jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
XIV. Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen (Reichsgesetzblatt Nr. 17) unterliegen, in der Weise teiluimmt, daß er dabei
in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer, Trausportbegleiter),
muß den vorgeschriebenen Erlaubnisschein zum Besitz von Sprengstoffen oder beglaubigte
Abschrift desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen
vorzeigen.
Auf die staatlichen Dampfschiffahrts-Unternehmungen findet diese Vorschrift nicht An-
wendung.
b. Die Beförderung von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenständen.
Als feuergefährlich gelten folgende Gegenstände:
a. Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte (Petroleumäther, Gasolin, Neolin,
Benzin, Ligroin, Naphtha, Petroleumessenz, gereinigtes Petroleum, Putzöl, Schmieröle
u. s. w.);
alle aus Teer oder Teerölen (Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= und Schiefer-
teer) bereiteten flüchtigen Stoffe;
mSchwefeläther (Aethyläther), Kollodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol);
rote rauchende Salpetersäure;
e. weißer und gelber, sowie roter (amorpher) Phosphor;
Bucher'sche Feuerlöschdosen.
Die in lit. a und b bezeichneten Gegenstände werden in drei Klassen eingeteilt, je nachdem
sie bei 17,05° C. ein spezifisches Gewicht haben von:
(Klasse I) mindestens 0,780 (sogenanntes Testpetroleum, Benzol, Toluol, Tylol, Cumol,
Mirbanöl, Solaröl, Photogen u. s. w.),
(Klasse II) weniger als 0,780 und mehr als 0,680 (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.),
(Klasse III) 0,680 oder weniger (Petroleumäther, Gasolin, Neolin u. s. w.).
II. Die in lit. à und b genannten Gegenstände dürfen auf dem Bodensece nur
befördert werden entweder:
—
—.
S
—
—