Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

516 XXXVIII. 
Zulässige Eintauchung. 
Die im beladenen Zustande zulässige Eintauchung des Schiffes ist an jeder Seite desselben 
mittschiffs eisernen Klammern 
vorn und hinten aufgemalten Strichen! v 
zeichnet worden. 
mit on 25 em und 4 cm Breite be- 
... . ê§#b . . Klammern. 
Die Linie der größten zulässigen Eintauchung geht durch die Unterkante der W che 
Das Freibord beträgt hiernach (Angabe des Maßes an den Stellen der Freibordzeichen): 
Bemannung. 
Zur sichereren Fahrt des Schiffes muß sich die nachverzeichnete Bemannung auf dem- 
selben befinden: 
Ausrüstung. 
Wenn das Schiff in Fahrt ist, müssen auf demselben vorhanden sein: 
(folgt Verzeichnis). 
(Bei zum Personenverkehr bestimmten Dampf= und Motorschiffen) 
Die größte Zahl von Reisenden, welche an Bord genommen werden darf, beträgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.