Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

  
— 
  
  
der Häfen und Dampfschiff- Ein langer Ton mit dem 
landestellen für fahrplan— 
mäßig verkehrende oder vor- 
her angemeldete Schiffe. 
Hafeneinfahrtesignal J 
ist von den Dampfschiffen zu 
geben, sobald das Nebelhorn 
oder das Glockenschlagwerk 
eines anzulaufenden Hafens 
vernommen wird, und zwar 
so lange, bis die Nebelglocke 
am Hafenkopf gehört wird. 
(§ 12, Ziffer 171). 1 
Nebelhorn dreimal in der 
Minute oder Inbetriebnahme 
eines Glockenschlagwerks. 
Anhaltendes Läuten mit der 
Nebelglocke am Hafenkopf 
mit entsprechenden Zwischen- 
pausen. Diese Signalisierung 
hat sofort beim Wahrnehmen 
von Nebelsignalen der Schiffe 
zu beginnen und ist bis zur 
Einfahrt derselben fort- 
zusetzen. 
Zwei lange Pfiffe. 
XXXVIII. 521n 
2 Name und Bedentung Art und Weise Beantwortung 
*+5n5 des Signals der Signalisierung des Signals 
6 Erkennungslignal — 
geschleppter Schiffe, solange Ein langer Ton mit der Ist von den Dampfschiffen 
sie in Hörweite der Nebel. Dampfpfeife, Luftpfeife, und den Motorschiffen ohne 
signale anderer Schiffe sind, Sirene, oder mit dem Nebel= beigesetztes Segel mit ihrem 
sowie bei der Annäherung an horn, mindestens einmal Erkennungssignal zu 
den anzulaufenden Hafen in der Minnte. beantworten. 
(§ 12, Ziffer 1d). 
JI I 
7 Nebelsignal — 
Wird von den Dampfschiffen 
mit dem Hafeneinfahrts- 
signal ! beantwortet, sobald 
das Nebelhorn oder Glocken- 
schlagwerk, und mit dem 
Hafeneinfahrtssignals II, so- 
bald die Nebelglocke am 
Hafenkopf gehört wird 
(§ 12, Ziffer 11). 
 
	        
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