Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVIII. 
  
  
  
  
III. Alarmi- und Notsignale. 
z Name und Bedeutung Art und Weise Beantwortung 
§5 des Signals der Signalisierung des Signals 
15 Mlarmsignal oder Bafen- —— Ist mit dem gleichen Signale 
sperrsignal. 
Das Alarmsignalist zu geben, 
um ein anderes Schiff auf eine 
drohende Gefahr aufmerksam 
zu machen, oder von einem 
Dampf-oder Motorschiff ohne 
beigesetztes Segel, wenn es 
manöovrierunfähig oder sonst 
außer stande ist, vorschrifts- 
mäßig auszuweichen, und sich 
ein anderes Schiff ihm in 
gefahrdrohender Weise nähert 
(§5 11, Ziffer 6 und 7 und 
§ 13 Ziffer 2). 
Als Hafensperrsignal gilt 
dieses Signal, wenn es von 
einem Hafen aus gegeben 
wird; in diesem Falle haben 
alle den Hafen anlaufenden 
Fahrzeuge solange vor dem- 
selben zu warten, bis das 
Hafenöffnungssignal gegeben 
wird 
(8 13, Ziffer 7). 
Mindesteus 7 kurze rasch auf- 
einanderfolgende Pfiffe, Töne 
oder Glockenschläge. Das 
Alarmsignal ist von den 
Dampfschiffen mit der ein- 
fachen Dampfpfeife (Einklang- 
pfeife) oder mit der Glocke, 
von allen anderen Schiffen 
mit dem Nebelhorn zu geben. 
Steht zur Abgabe des Hafeu- 
sperrsignals keine Dampf- 
pfeife zur Verfügung, so kann 
das Signal auch mit dem 
Nebelhorn oder mit der Glocke 
gegeben werden. 
mit Dampfpfeife, beziehungs- 
weise Nebelhorn zu beant- 
worten. 
80. 
 
	        
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