Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVIII. 527 
B. Signasmittel. 
I. Lichter. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Alle Lichter, welche von Schiffen und Fahrzeugen auf Grund der schiffahrtspolizeilichen 
Vorschriften für die Bodenseeschiffe (Revidierte Bestimmungen der Internationalen Schiffahrts- 
und Hafenordnung für den Bodensee) zu führen oder zu zeigen sind, müssen den nachstehenden 
Bestimmungen entsprechend eingerichtet und derart angebracht sein, daß die unbehinderte Sicht- 
barkeit unter allen Umständen und Verhältnissen gewahrt erscheint. 
Für Motorschiffe ist ein kleineres Modell der bei den staatlichen Dampfschiffen eingeführten 
Laternen zulässig. 
Die übrige Beleuchtung der Schiffe darf niemals derart sein, daß eine Verwechslung mit 
einem der vorschriftsmäßig zu führenden Lichter stattfinden kann. 
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A. Seitenlichter. 
Die Schiffe haben ihre Seitenlichter vor der Mitte in solcher Art und Höhe anzu- 
bringen, daß deren vorgeschriebene Sichtbarkeit gewahrt ist und dieselben vor Be- 
schädigung durch Wellenschlag nach Möglichkeit geschützt sind. 
Die an der Innenbordseite anzubringenden Schirme der Seitenlichter müssen eine 
solche Länge besitzen, daß sie, vom Mittelpunkt der Flamme gemessen, 1 m vor den 
Lichtern hervorragen (siehe Figur 1 der Planbeilage). 
Bei den Schirmen der Seitenlichter der Motorschiffe nach dem kleineren Modell 
ist eine Schirmlänge von mindestens 60 cmm zulässig. 
Die Schirme müssen parallel zur Kielrichtung befestigt und das Licht soll so 
angebracht sein, daß die von der äußern Kante der Kopfleiste des Schirmes zur inneren 
Kante des Dochtes oder des elektrischen Glühkörpers gezogene Linie zur Kielrichtung 
parallel ist (Figur 1 der Planbeilage). 
Die Höhe der Schirme muß der Höhe der Laterne mindestens gleichkommen. 
Der Schirm des Steuerbordseitenlichtes muß grün, jener des Backbordseitenlichtes 
rot angestrichen sein. 
Um einer Verwechslung des grünen und roten Seitenlichtes bei ihrer Aufstellung 
vorzubengen, ist an den Plattformen, auf denen die Lichter ruhen, an den Schirmen 
oder den Laternengehäusen eine derartige Einrichtung. anzubringen, daß das grüne 
Licht nur an Steuerbord und das rote Licht nur an Backbord ausgesetzt werden kann. 
Die aus Blech hergestellten Laternen müssen einen der Bordseite entsprechenden 
Anstrich erhalten, d. h. es muß die Steuerbordlaterne grün, die Backbordlaterne rot 
gestrichen sein.
	        
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