Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVIII. 539 
Haftbarkcit des Schiffahrtsunternehmers. 
Artikel 15. 
Die Haftungsverbindlichkeit des Schiffsführers für die von ihm übernommenen Trans- 
porte, sodann die Frage, ob und inwiefern der Eigentümer des Schiffes statt des in seinem 
Dienste stehenden Führers in Anspruch genommen werden könne, wird nach den in jedem 
Uferstaate geltenden bürgerlichen Gesetzen beurteilt. 
Die Haftung öffentlicher Versendungsanstalten richtet sich nach den Bestimmungen der 
betreffenden Transportordnungen. 
Verhaltungsmaßregeln bei drohenden Gefahren. 
Artikel 17. 
Bei Unglücksfällen, welche das Schiff mit Gefahr bedrohen, müssen Führer und Mann- 
schaft bei persönlicher Verantwortung vor allem auf Beseitigung der Gefahr, wenn dieses noch 
möglich ist, sonst aber und wenn die Gefahr dringend, vorerst auf die Rettung der Personen 
und sodann auf Bergung der Warenladung die angestrengteste Tätigkeit verwenden. 
Führer und Mannschaft der in der Nähe befindlichen Schiffe sind zur schleunigen Hilfe- 
leistung verpflichtet, und zwar Dampfschiffe selbst dann, wenn sie dabei weit von ihren Kursen 
abweichen müssen. 
Die gleiche Obliegenheit haben die Hafenbehörden, sobald sie auf irgend einem Wege 
Kenntnis erhalten haben, daß sich ein Schiff auf dem See in Gefahr befindet. 
Fand ein Zusammenstoß zwischen zwei Dampfschiffen statt, so ist der Kapitän eines jeden 
derselben verpflichtet, nicht eher seine Fahrt fortzusetzen, als bis er Erkundigung eingezogen 
und die Gewißheit erlangt hat, daß das andere Schiff nicht in gefahrdrohender Weise beschädigt 
ist. Hat das eine Schiff eine gefährliche Beschädigung erlitten, so muß der Kapitän des 
anderen Schiffes auf Verlangen die Reisenden, das Schiffspersonal und die Ladung des 
beschädigten Schiffes ohne Verzug und soweit irgend möglich an Bord nehmen. Von einem 
eingetretenen Unglücksfalle hat der Schiffsführer nach Umständen auch der nächsten Ortsbehörde 
(vergleiche Artikel 12) alsbald Anzeige zu machen, welche verpflichtet ist, tätige Beihilfe zu 
leisten, für möglichst sichere Bergung der Waren zu sorgen und den Fall einer stattgefundenen 
Havarie genau festzustellen, um sodann auf Verlangen die gepflogenen Verhandlungen an die- 
jenige Staatsbehörde abzugeben, welche die polizeiliche oder gerichtliche Abwandlung des Falles 
an sich gezogen hat. 
Vorschriften beim Einlaufen in Häfen. 
Artikel 18. 
Das Einlaufen der Schiffe in die dem zollpflichtigen Verkehre geöffneten Häfen ist täglich 
und selbst zur Nachtzeit gestattet. Die eigentliche zollamtliche Abfertigung der Ladung findet 
nach den in jedem Hafen bestehenden desfallsigen Vorschriften statt. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1009 82
	        
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