Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXXVIII. 541 
machen. Er ist aber in allen diesen Fällen verpflichtet, der Zollbehörde, wenn eine solche sich 
in der Nähe des Landungsplatzes befindet, sonst der nächsten Ortsobrigkeit, von dem Vorfalle 
tunlichst bald Anzeige zu erstatten und sich, bis ihm von der e inen oder anderen Seite Ver- 
haltungsmaßregeln erteilt sind, jeder für die Sicherung von Schiff und Ladung nicht dringend 
nötigen Handlung zu enthalten. 
Beschädigung der Hafenbauten am Ufer. 
Artikel 23. 
Jede Beschädigung der Hafenbauten und Ufer, der aufgestellten Bezeichnungen, der An- 
bindepfähle und Ringe, Leuchttürme, Geländer, Stiegen, Wege, Bäume, Bänke und anderer 
zur Hafenanstalt gehörigen Gegenstände ist strengstens untersagt und hat die Ersatzpflicht zur 
Folge.) 
In das Hafenbecken dürfen weder schwimmende noch sinkende Gegenstände geworfen werden. 
Wenn bei dem Aus= oder Einladen oder sonst zufällig Gegenstände in das Wasser fallen, 
welche die Schiffahrt hindern könnten, muß der Schuldtragende unter Haftung des Schiffs- 
führers diese Gegenstände ungesäumt aus dem Hafenbecken wieder entfernen lassen. Geschieht 
dies nicht binnen der von der Hafenbehörde zu bestimmenden Zeit, so hat die Wegschaffung 
auf Kosten des Schuldigen, abgesehen von der letzteren treffenden Ordnungsstrafe zu geschehen. 
Kontraventionsfälle. 
Artikel 24. 
Die Nichtbefolgung der in gegenwärtiger Schiffahrts= und Hafenordunng gegebenen Vor- 
schriften und die Übertretung der darin ausgesprochenen Verbote wird außer dem von dem 
Schuldtragenden zu leistenden vollen Schadenersatze mit einer nach der größeren oder geringeren 
Absichtlichkeit, Schädlichkeit oder Gefährlichkeit des Vergehens zu bemessenden Strafe geahndet 
und zwar von den Behörden und nach den Gesetzen desjenigen Landes, auf dessen Gebiete die 
strafbare Handlung begangen ist. 
Kein Schiffsführer soll aber infolge einer gegen ihn oder seine Mannschaft eingeleiteten 
Untersuchung, soferne es sich nur um eine polizeilich strafbare und bloß mit einer Geldstrafe 
zu ahndende Übertretung handelt, an der Fortsetzung seiner Reise gehindert werden, wenn 
derselbe für Strafe, Kosten und Schadenersatz eine von dem Richter festzusetzende Sicherheit 
geleistet hat. 
Artikel 25. 
Das Verfahren bei der Untersuchung von Übertretungen gegen diese Schiffahrts= und 
Hafenordnung soll ein möglichst einfaches und beschleunigtes sein. Vorladungen und sonstige 
Verfügungen der untersuchenden Behörde richten sich nach den Bestimmungen der betreffenden 
Landesgesetzgebung und beziehungsweise nach den bestehenden internationalen Jurisdiktions-= 
verträgen. 
*) Die hier erwähnte Ersatzpflicht soll nur dann eintreten, wenn bei der Beschädigung ein Verschulden obwaltete, nicht 
auch dann, wenn lediglich Zufall oder höhere Gewalt vorlag. (Ziffer 4 b des Konstanzer Protokolls vom 8. April 1899.)
	        
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