Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

542 XXXVIII. 
Falls indessen ein der Übertretung dieser Schiffahrts= und Hafenordnung beschuldigter 
Angehöriger eines anderen Staates dem Vollzuge eines Straferkenntnisses, welches in dem 
Staatsgebiete der Übertretung gegen ihn erlassen wurde, sich entzieht, so soll auf Veranlassung 
der erkennenden Behörde die verübte Übertretung im Heimatstaate des Beschuldigten nach 
Maßgabe der dortigen Landesgesetze untersucht und bestraft werden. 
Vollzugsbehörden. 
Artikel 26. 
Welche Behörden und Organe mit der Handhabung der Schiffahrts= und Hafenordnung, 
mit der Überwachung der Häfen und der Schiffe, mit der Untersuchung und Bestrafung der 
Ubertretungen dieser Ordnung beauftragt sind, richtet sich in jedem Uferstaate nach den daselbst 
bestehenden Organisationsbestimmungen. 
Die Regierungen der Bodensee-Uferstaaten werden sich von den beteiligten Behörden und 
Organen sowie von den eintretenden nicht bloß personellen Veränderungen jeweils gegenseitig 
in Kenntnis setzen. 
Druck und Verlag von Malsch & Voger in Karlsruhe.
	        
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