Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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gemäßer Anwendung der bezüglichen für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt; diese 
letzteren Kosten fallen der Staatskasse zur Last. Das Kostenverzeichnis ist bei dem die Be- 
eidigung vornehmenden Bezirksamt in doppelter Fertigung mit etwaigen Beilagen (z. B. Rechnung 
für benütztes Fuhrwerk) einzureichen. Das Bezirksamt legt das Kostenverzeichnis u. s. w. dem 
Verwaltungshof zur Zahlungsanweisung vor. 
Bezüglich der Schätzer für Wildschaden auf Waldgrundstücken findet § 51 b Absatz 6 
ebenfalls Anwendung. 
d. Der bisherige § ölc erhält die Bezeichnung § 514 underhält in Absatz 2 folgenden Zusatz: 
Handelt es sich um einen Wildschaden auf Waldgrundstücken, so hat der Bürgermeister zuvor 
durch Vermittelung des Forstamts unverzüglich die Bestellung eines Schätzers bei der Forst- 
und Domänendirektion zu veranlassen. 
Ferner wird zwischen den bisherigen Absätzen 5 und 6 folgender Absatz eingeschaltet: 
Die Gebühren u. s. w. der Schätzer werden vom Bürgermeister nach Vorlage des Protokolls 
auf Grund der Anforderung der Schätzer und unter Beachtung des § 510 Absatz 5, § 5le 
Absatz 3 dieser Verordnung festgesetzt und durch den Gemeinderat auf die Gemeindekasse zur 
Zahlung und Rückerhebung bei dem Zahlungspflichtigen angewiesen; bei der Anforderung der 
Gebühren u. s. w. haben die Schätzer die zur Feststellung derselben erforderlichen Angaben 
zu machen. 
Karlsruhe, den 16. Dezember 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman Dr. von Bayer. 
Verordnung. 
(Vom 16. Dezember 1909) 
Die Leichenschau betreffend. 
Der § 9 der diesseitigen Verordnung vom 16. Dezember 1875, die sanitätspolizeilichen 
Maßregeln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1875 Seite 369), abgeändert durch die 
Verordnung vom 23. September 1893, die Leichenschau betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt 1893 Seite 109), wird mit Wirkung vom 1. Januar 1910, wie folgt, abgeändert: 
89. 
Der Leichenschauer hat für die Leichenschau und Ausstellung des Sterb= und Leichen- 
scheines, einschließlich der dazu verwendeten Vordrucke, eine vorbehaltlich des Rückersatzes durch 
die Beteiligten aus der Gemeindekasse zu zahlende Gebühr von 2 4 zu beziehen. 
In größeren Gemeinden, sowie in Gemeinden mit zerstreut liegenden Häusern und Zinken 
kann diese Gebühr vom Bezirksamt nach Anhörung des Gemeinde-(Stadt-Rats, falls die Leichen-
	        
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