Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

44 IX. 
Anterschriftsbeglaubigung.) 
Die vorseitige Vollmacht ist heute in meiner Gegenwart eigen— G. T. B. Nr. 
händig unterzeichnet worden von de mir persönlich bekannten 
R.P.T. Nr. 
Koslen: 
Entwurf (Wert * 
K. S& 79:, 644 
Beglaubigung K-G. 869 » 
zusammen 4 53 
1) Hier kann eingesetzt werden: „Der Bevollmächtigte wird von der Beschränkung des § 181 Be#. befreit.“ 
:) a. Zur Beglaubigung der Unterschrift ist der Notar sowie der badische Gemeindegrundbuchbeamte zuständig. BGB. 
8 120, GBAG. 8 32. 
b. Die Beglaubigung kann auch durch den badischen Bürgermeister am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des 
Unterzeichners erfolgen, wenn die Vollmacht ausschließlich zum Gebrauch im Deutschen Reich bestimmt ist. RP. § 42. 
. In Städten von mehr als 3,000 Einwohnern, in welchen kein Gemeindegrundbuchamt besteht, ist zur Beglaubigung 
der Unterschrift auch der Grundbuchhilfsbeamte am Wohusitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Unlerzeichners zuständig, wenn 
die Vollmacht ausschließlich zum Gebrauch im Großherzogtum Baden bestimmt ist. GBolm#### 21.
	        
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