X. 57
Urteile, welche auf Todesstrafe, auf Zuchthaus oder Gefängnis oder Festungshaft über
ein Jahr lauten oder gegen einen Offizier erlassen sind, bedürfen Unserer Bestätigung.
Im Falle der strafgerichtlichen Verfolgung des Korpskommandeurs wird von Uns der
Kommandeur der 28. Division zum Gerichtsherrn bestimmt und das Kriegsgericht berufen.
8 24.
Für das Ermittelungsverfahren und zur Vertretung der Anklage wird dem mit der Vertretung der
niederen Gerichtsbarkeit betrauten Distriktskommandeur je ein Gerichtsoffizier eines Truppen= Auklage.
teils des XIV. Armeekorps und dem Kommandeur des Gendarmeriekorps für die höhere
Gerichtsbarkeit ein Kriegsgerichtsrat vom Kommandeur der 28. Division zur Verfügung gestellt.
Die Vorschrift der §§ 262 und 263 der Militärstrafgerichtsordnung findet auf die
Gerichtsherren des Gendarmeriekorps Amwendung.
9 25.
Verüben Angehörige der Gendarmerie gemeinschaftlich mit anderen Militärpersonen eine Zusammen.
strafbare Handlung, so übt der für die Militärpersonen zuständige Gerichtsherr die Gerichts- n-
barkeit auch über die Angehörigen des Gendarmeriekorps aus. fahren gegen
Die Bestätigung der Erkenntnisse erfolgt in diesen Fällen nach Maßgabe der Bestimmungen Angehörige
unter Ziffer 1 und 2 4 der zu § 118 der Militärstrafgerichtsordnung ergangenen Allerhöchsten der Ae
Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß in Fällen, in denen nach diesen Bestimmungen
Seine Majestät der Kaiser und König die Erteilung der Bestätigungsordre Allerhöchst Sich
vorbehalten hat, diese durch Uns erteilt wird.
iie
Das Begnadigungsrecht wird hinsichtlich der Angehörigen des Gendarmeriekorps von Begnadigung.
Uns geübt.
8 27.
Der angeklagte Gendarm kann sich nach Abschluß des Ermittelungsverfahrens außer vor Verteidigung.
Standgerichten des Beistandes eines Verteidigers bedienen oder die Bestellung eines solchen
von Amts wegen beantragen.
8 28.
Als Rechtsmittel stehen dem angeklagten Gendarmen die Rechtsbeschwerde, die Berufung Rechtsmittel.
und die Revision zu (8 363 Militärstrafgerichtsordnung). Die näheren Bestimmungen hierüber
sowie überhaupt über das Strafverfahren siud aus der Militärstrafgerichtsordnung zu ersehen.
29.
Auf die Disziplinarvergehen, d. h. diejenigen Handlungen gegen die militärische Zucht Diszipiinar-
und Ordnung und gegen die Dienstvorschriften, für welche die Militärstrafgesetze keine Be= berfahren.
stimmung enthalten, findet die Disziplinarstrafordnung für die preußische Armee vom 31. Ok-
tober 1872 (Gendarmerieverord eblatt 1873 Seite 104) mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Disziplinarstrafgewalt ausschließlich von Uns und den Offizieren der Gendarmerie