Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Korps- 
sommandeur. 
Besichtigungs- 
reisen des 
Korps- 
kommandeurs. 
60 X. 
der Disziplin ob. Anordnungen zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit 
werden sie, abgesehen von den in § 65 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung bezeichneten Fällen, 
ohne vorheriges Benehmen mit den Civilbehörden nur bei Gefahr im Verzug treffen. An dem 
Dienst der Gendarmen haben sie sich dann selbst zu beteiligen, wenn ihnen von dem Mini- 
sterium des Junern das Kommando einer Abteilung von Gendarmen oder einer aus Gen- 
darmerie= und anderen Sicherheitsmannschaften zusammengesetzten Abteilung übertragen wird. 
8 38. 
Der Korpskommandeur hat die Pflicht, stets den im Gendarmeriegesetz bezeichneten Zweck 
des Korps im Auge zu behalten und mit allen Kräften dahin zu wirken, daß dasselbe inner— 
halb der dort gegebenen gesetzlichen Bestimmungen die ehrenvolle Stellung behauptet, welche 
diesem Korps im Staate zugewiesen ist. 
Der Korpskommandeur überwacht den inneren und äußeren Dienstbetrieb und trifft die 
erforderlichen Anordnungen, daß in der Tätigkeit des Korps die gebotene Einheit sowie der 
nötige Zusammenhalt herrscht. Er ist für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin 
der Mannschaft, die Beachtung der für das Korps geltenden Gesetze und Vorschriften und die 
zweckentsprechende Handhabung der Disziplinargewalt durch die Distriktskommandeure ver— 
antwortlich. Er verfügt die Einstellung und Entlassung der Anwärter, sowie die Versetzung 
und Beförderung der Gendarmen und führt die wirtschaftliche Verwaltung des Korps. 
Vor der Beantragung der Beförderung eines Gendarmen zum Wachtmeister wird der 
Distriktskommandeur eine Äußerung des Amtsvorstandes und der Staatsanwaltschaft über die 
Brauchbarkeit des zu Befördernden im Civildienst (8 15) herbeiführen. Von Versetzungen ist 
dem Bezirksamt und dem Amtsgericht und, falls der Versetzte im Strafverfolgungsdienst ver- 
wendet war, auch der Staatsanwaltschaft und dem Ministerium der Justiz, des Kultus und 
Unterrichts Nachricht zu geben. Vor der Versetzung von Bezirkskommandanten wird der 
Distriktskommandeur dem Bezirksamt des derzeitigen Dienstsitzes, geeignetenfalls auch der 
Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Außerung geben. 
Eine Zusammenziehung von Gendarmen aus mehreren Amtsbezirken kann nur mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern verfügt werden. 
8 39. 
Der Korpskommandeur besichtigt innerhalb zweier Jahre einmal das ganze Korps und 
hält hierbei eine ökonomische Musterung ab. Er ist berechtigt, sich bei diesen Dienstreisen von 
einem Wachtmeister des Korpsstabes zur Mitwirkung bei der Prüfung der schriftlichen Dienst 
führung begleiten zu lassen. Dem Ministerium des Innern ist Anfang und Ende der Reise 
anzuzeigen und über das Ergebnis im Jahresbericht Meldung zu erstatten. 
Die näheren Bestimmungen über die innere Dienstführung beim Korps und Distriktsstab, 
über den inneren Dienstbetrieb der Wachtmeister, insbesondere die Führung der Dienstakten 
und Listen sowie über die Abhaltung der Musterungen, Bezirksversammlungen und Visitationen 
enthält die von dem Korpskommandeur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu
	        
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