Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

66 X. 
8632. 
Privatklagen Privatklagen beim zuständigen Amtsgericht kann der Gendarm anstrengen, wenn entweder 
und Prozese er selbst ohne Beziehung auf den Dienst oder ein Mitglied seiner Familie beleidigt wurde. 
Über den Anlaß zur Klage ist vorher auf dem Dienstweg Meldung zu erstatten. 
Zu melden ist ferner, wenn der Gendarm im Civilprozeß klagen will oder verklagt wird. 
Ebenso hat der Gendarm zu melden, wenn gegen eines seiner Familienangehörigen ein ge- 
richtliches Verfahren wegen Vergehen oder Verbrechen eingeleitet werden sollte. 
§ 63. 
Kosten der Die Kosten für die ärztliche Behandlung erkrankter Gendarmen sowie die Versorgung 
rg mit Arzueien werden auf die Staatskasse übernommen, sofern die Krankheit keine selbstver- 
schuldete ist. Zur ärztlichen Behandlung kann jeder am Standort des Gendarmen wohnende 
Arzt und, wenn dort keiner wohnhaft ist, jeder Arzt, welcher daselbst regelmäßig die Praxis 
ausübt, zugezogen werden. Die Kosten der Behandlung durch andere Arzte als die vorbe- 
zeichneten hat der Gendarm selbst zu tragen. Zu einer spezialärztlichen Behandlung oder 
Aufnahme in ein Krankenhaus auf Kosten der Staatskasse ist unter Vorlage eines das Gesuch 
begründenden Zengnisses des behandelnden Arztes die Genehmigung des Korpskommandeurs 
einzuholen. In dringenden Fällen ist die Genehmigung nachträglich zu erwirken. Die 
Rechnungen über die von der Staatskasse zu zahlenden Kur= und Arzneikosten sind nebst den 
Belegen zur Begleichung auf dem Dienstweg dem Korpskommando vorzulegen. 
8 64. 
n Unterstützungen können durch das Ministerium des Innern an solche Gendarmeriemann- 
schaften bewilligt werden, die durch schwere Erkrankung Familienangehöriger oder durch sonstige 
Unglücksfälle heimgesucht werden. 
Bei Krankheitsfällen sind dem auf dem Dienstwege an das Korpskommando einzureichenden 
Gesuch folgende Belege anzuschließen: 
. Zeugnis des behandelnden Arztes über die Krankheit, 
b. Zusammenstellung der erwachsenen Kosten nebst Belegen, soweit dies möglich ist. 
VIII. Tätigkeit der Gendarmerie im allgemeinen Sicherheitsdienst und im 
außerordentlichen Dienst. 
65. 
Patrouillen= Die Tätigkeit der Gendarmerie im allgemeinen Sicherheitsdienst soll hauptsächlich auf die 
dient. Erhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sowie auf den Schutz der Personen 
und des Eigentums gerichtet sein. 
Zu diesem Zweck sind den einzelnen Gendarmeriestationen eigene Patronillenbezirke 
zugewiesen. Die richtige Ausführung des Patronillendienstes gehört zu den wichtigsten Ob- 
liegenheiten der Gendarmerie.
	        
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