Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

X. 67 
Die Patrouillen sind teils regelmäßige, teils werden sie von Fall zu Fall angeordnet. 
Bezüglich der regelmäßigen Patrouillen hat der Distrikt für jeden Bezirk nach Anhörung und 
mit Zustimmung des Bezirksamts eine Patronillenbezirkseinteilung auszuarbeiten und dem 
Bezirksamt eine Abschrift zuzustellen. Dabei ist davon auszugehen, daß, wenn irgend tunlich, 
alle Gemeinden in einem Patrounillenbezirk in jeder Woche wenigstens einmal und hierbei ein- 
mal im Monat zur Nachtzeit von der Patrouille besucht werden. Sieht sich das Bezirksamt 
veranlaßt, wegen Exzessen oder sonstiger Vorgänge ausnahmsweise die häufigere Begehung 
einzelner Orte unter Abänderung der Patronilleneinteilung anzuordnen, so wird das Bezirks- 
amt dies dem Distrikt mitteilen. Die übrigen nicht in der Patronilleneinteilung geregelten 
Patronillen ordnet der Wachtmeister nach eingeholter Zustimmung und nach näherer Weisung 
des Bezirksamts an. 
Verbindungspatrouillen, d. h. Patrouillen, welche behufs gemeinschaftlichen Zusammen= 
wirkens der Gendarmen einzelner Bezirke und der Gendarmen der beiderseitigen Grenzbezirke 
an der Landesgrenze geboten erscheinen, ordnet innerhalb des Distrikts der Distriktskommandenr, 
in allen anderen Fällen der Korpskommandeur jeweils im Benehmen mit den betreffenden 
Bezirksämtern an. 
Die weiteren Vorschriften über die Aufgaben der Patronillen, über die Anzahl der von 
jedem Gendarmen monatlich zu machenden Patrouillengänge, ihre Verteilung und Anrechnung 
als Marschtage werden in der Dienstweisung erlassen. 
§ 66. 
Außer dem Patronillendienst gehört zum allgemeinen Sicherheitsdienst der Gendarmerie Sonstige 
auch der Fahndungsdieust einschließlich der Fremdenkontrolle, vesse RNegelung und Über= Dienswereict 
wachung ebenfalls den Distriktskommandos untersteht, ferner die Verfolgung strafbarer Hand- algemeinen 
lungen, von welchen der Gendarm auf seinen Patronillen Kenntnis erhält, sowie die Anwesenheit Sicherheits- 
bei Brandfällen, Überschwemmungen, Eisgängen u. s. w. dienst. 
867. 
Der außerordentliche Dienst umfaßt die Aufträge, welche die Gendarmerie von den Außer- 
zuständigen Civilbehörden oder vom Korps= und Distriktskommando zur Erledigung erhält, krne 
soweit sie nicht unter §§ 65, 66 dieser Verordnung fallen. Endlich gehören hierzu die · 
Requisitionen der Militärbehörden auf militär- oder disziplinargerichtlichem Gebiet. 
Die Ausführungsbestimmungen für den allgemeinen Sicherdienst und den außerordentlichen 
Dienst enthält die Dienstweisung. 
IX. Vom Gebrauch der Waffen. 
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Die Gendarmerie kann in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes, falls andere Mittel nicht Zulässigkeit 
ausreichen, von ihren Waffen in folgenden Fällen Gebrauch machen: des Wassen. 
gebrauchs.
	        
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